Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen und Antworten unter anderem zum Beihilfeantrag, Beihilfebescheid und zur Beihilfe in besonderen Fällen.
Bescheinigungen und persönliche Daten
Wenn Sie aktualisierte Daten mitteilen wollen, nutzen Sie bitte bei der nächsten Beantragung Ihrer Beihilfe einen Erst- oder Änderungsantrag. Diesen finden Sie zentral bei der Bezirksregierung Detmold. Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses legen Sie bitte auch die aktuelle Quotenbescheinigung bei.
Alternativ können Sie die Änderungen auch vorab mitteilen. Nutzen Sie dafür bitte den Vordruck „Allgemeines Anschreiben“. Diese finden Sie ebenfalls zentral bei der Bezirksregierung Detmold.
Bitte nutzen Sie bei Ihrem nächsten Antrag einen Erst- oder Änderungsantrag und machen dort die entsprechenden Angaben. Diesen finden Sie zentral bei der Bezirksregierung Detmold. Sollten Sie Ihr Kind privatversichern, legen Sie bitte auch die Quotenbescheinigung bei. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit einen Zuschuss für die Säuglingsausstattung zu beantragen. In diesem Fall legen Sie bitte auch eine Kopie der Geburtsurkunde vor.
Mein Beihilfeantrag
Bitte nutzen Sie einen Erst- oder Änderungsantrag. Diesen finden Sie bei der Bezirksregierung Detmold. Legen Sie bitte auch Ihre Quotenbescheinigung bei. Sollte Ihnen Ihre Beihilfenummer noch nicht vorliegen, lassen Sie dieses Feld bitte offen. Sie erhalten Ihre Beihilfenummer dann mit dem ersten Beihilfebescheid.
Den ausgefüllten Erst- oder Änderungsantrag schicken Sie bitte zusammen mit Ihren Belegen (z.B. Arztrechnungen/Rezepte) an die Zentrale Scanstelle Beihilfe in Detmold. Bei Arzneimitteln/Hilfsmitteln/physiotherapeutischen Behandlungen legen Sie bitte auch die ärztliche Verordnung bei.
Wichtig: Bitte legen Sie nur Kopien bei, da die Unterlagen nach dem Scannen vernichtet werden.
Ihre Beihilfenummer finden Sie in Ihrem Beihilfebescheid. Sollten Sie zum ersten Mal Beihilfe beantragen, nutzen Sie bitte den Erst- oder Änderungsantrag und lassen das Feld Beihilfenummer frei. Sie erhalten Ihre persönliche Beihilfenummer dann mit dem ersten Beihilfebescheid.
Ob die Bezirksregierung Münster grundsätzlich für die Festsetzung Ihrer Beihilfe zuständig ist, können Sie im Bereich Zuständigkeit prüfen. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie im Bereich Kontakt.
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
Eine Abschlagszahlung kann bei stationären Krankenhausaufenthalten, bei einer Dialysebehandlung, aber auch bei Rehabilitationsmaßnahmen und bei Pflegepauschalen erfolgen. Bitte verwenden Sie dazu den „Antrag auf Abschlagszahlung“. Diesen finden Sie bei der Bezirksregierung Detmold.
Mein Beihilfebescheid
Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid per Post. Aus diesem ergibt sich, wie hoch Ihre Beihilfe ausfällt.
Sollten Sie mit der Festsetzung Ihrer Beihilfe nicht einverstanden sein, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie hier insbesondere die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs. Näheres können Sie dem Bescheid entnehmen, siehe „Ihre Rechte“.
Hinweis: Tarifbeschäftigte und Beschäftigte einer Ersatzschule gehören nicht zu dem Personenkreis, der unter die Verwaltungsgerichtsordnung fällt, sodass für diese Beihilfeberechtigten die Möglichkeit des Rechtsbehelfs in Form eines Widerspruchs nicht besteht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Zugang des ablehnenden Bescheides beim zuständigen Arbeitsgericht Klage gegen ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu erheben.
Voranerkennung und Beihilfe in besonderen Fällen
Bitte beachten Sie, dass die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung grundsätzlich einer vorherigen Anerkennung durch die Beihilfestelle bedarf. Abweichend hiervon bedarf es nach § 4b Abs. 6 BVO NRW für Kurzzeittherapien im Umfang von bis zu 24 Sitzungen keiner Genehmigung durch die Beihilfestelle. Daneben sind probatorische Sitzungen in folgendem Umfang von der vorherigen Anerkennung ausgeschlossen:
- analytische Psychotherapie 8 Sitzungen,
- tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie 5 Sitzungen,
- Verhaltenstherapie 5 Sitzungen.
Sofern Sie beabsichtigen, eine Langzeittherapie durchzuführen, ist somit eine vorherige Anerkennung erforderlich. Fordern Sie bitte bei Bedarf rechtzeitig die entsprechenden Antragsvordrucke formlos unter beihilfe[at]brms.nrw.de (beihilfe[at]brms[dot]nrw[dot]de) an oder wenden sich direkt an die zuständigen Kontaktperson. Diese finden Sie im Bereich Kontakt in der Ansprechpartnerliste.
Den Antrag auf eine Kurmaßnahme können Sie formlos stellen. Bitte fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung bei und senden diese dann an die Zentrale Scanstelle Beihilfe in Detmold. Sie können auch das „Anschreiben Zentrale Scanstelle“ von der Bezirksregierung Detmold nutzen.
Den Antrag auf eine Reha-Maßnahme können Sie formlos stellen. Bitte fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit sowie eine Einverständniserklärung zur Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt bei und senden diese dann an die Zentrale Scanstelle Beihilfe in Detmold. Sie können auch das „Anschreiben Zentrale Scanstelle“ von der Bezirksregierung Detmold nutzen.
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit sind, dass..:
- nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; Eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
- die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
- ausschließlich Ei- und Samenzellen der Beihilfeberechtigten und ihres Ehegatten verwendet werden und
- sich die Beihilfeberechtigte und ihr Ehegatte vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt/einer Ärztin, der/die die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt/die Ärztin sie an einen der Ärzt:innen oder eine Einrichtung überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt worden ist;
- die Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat,
- der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat
- für die auf der Zeugungs- oder der Empfängnisunfähigkeit eines Ehepartners beruhende Unfruchtbarkeit eines Ehepaares keine Möglichkeit einer Heilbehandlung besteht.
Hinweis: Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie im Downloadbereich.
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
Hinweis: Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie im Downloadbereich.
Ärztlich verordnete Hilfsmittel sind in angemessenem Umfang beihilfefähig. Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung genutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1.000 Euro, die nicht in der Anlage 3 der BVO NRW oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor der Anschaffung anerkannt hat; Bei Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 10.000 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich.
Aufwendungen für Brillen/Kontaktlinsen sind grundsätzlich in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe bedarf einer ärztlichen Verordnung.
Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser oder Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. Bei gleichbleibender Sehschärfe sind die Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen nach zwei Jahren bis zu 170 Euro je Kontaktlinse und nach drei Jahren von 220 Euro je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250 Euro je Glas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig.
Hinweis: Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie im Downloadbereich.
Bitte nutzen Sie in diesem Fall den Erst- oder Änderungsantrag und machen dort die entsprechenden Angaben. Bitte legen Sie ebenfalls eine kurze Unfallschilderung vor oder nutzen Sie den Vordruck „Unfallbericht“ von der Bezirksregierung Detmold.
Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, sind zuerst bei der Auslandsreisekrankenversicherung einzureichen. Diese erstattet die Kosten üblicherweise in voller Höhe. Sollten Sie nicht über eine Auslandsreisekrankenversicherung verfügen, legen Sie bitte bei Antragstellung die Abrechnung Ihrer privaten Krankenkasse bezüglich dieser Belege bei.