Prüfung von Flugschüler:innen und Flugprüfer:innen
Nur lizensiertes Luftfahrtpersonal darf Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge oder Ballone führen. Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen, deren Umfang einschließlich Gültigkeitsdauer sowie Bedingungen für die Ausbildung, Verlängerung und Erneuerung unterliegen gesetzlichen Bestimmungen.
Prüfung von Flugschüler:innen
Die detaillierten Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung basieren auf den entsprechenden Lehrplänen der Ausbildungsorganisationen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz während der Ausbildung oder dem Geschäftssitz der Flugschule. Die zuständige Luftfahrtbehörde führt Prüfungen durch, erteilt Lizenzen oder Berechtigungen und/oder verlängert sie.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Erlaubnis. Die Bezirksregierung Münster erteilt Erlaubnisse für:
- Segelflugzeugführer:innen
- Ballonfahrer:innen
- Privatflugzeugführer:innen
- Privathubschrauberführer:innen
Erwerb eines Luftfahrerscheins
Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins sind eine theoretische und eine praktische Ausbildung erforderlich. Die Ausbildung muss bei einer genehmigten oder erklärten Flugschule, also einer „Approved Training Organisation“ (ATO) oder „Declared Training Organisation“ (DTO), absolviert werden.
Abhängig von der jeweiligen Art der Luftfahrererlaubnis ist ein Mindestalter Voraussetzung für die Ausbildung. Gegebenenfalls ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters zusätzlich notwendig. Außerdem muss der:die Bewerber:in eines Luftfahrerscheins seine Tauglichkeit durch eine:n flugmedizinische:n Sachverständige:n prüfen lassen.
Eine weitere Voraussetzung ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung für motorgetriebene Luftfahrzeuge. Sie wird mit dem Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Bezirksregierung Münster beantragt. Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins zum:zur Segelflugzeugführer:in und Ballonfahrer:in ist keine Zuverlässigkeitsüberprüfung nötig.
Theoretische Prüfung
Die theoretischen Prüfungen finden im Dienstgebäude der Bezirksregierung in Münster Nord (Albrecht-Thaer-Straße 9) statt. Die Organisation der anschließenden praktischen Prüfungen nimmt ebenfalls das Dezernat für Luftverkehr der Bezirksregierung Münster vor.
Die theoretische Prüfung umfasst fachliches Wissen aus den Bereichen:
- Luftrecht
- Menschliches Leistungsvermögen
- Meteorologie
- Kommunikation
- Grundlagen des Fliegens
- Betriebliche Verfahren
- Flugleistung/Flugplanung
- Allgemeine Luftfahrzeugkunde
- Navigation
Die theoretische Prüfung besteht, wer mindestens 75 % der möglichen Punkte erreicht. Die theoretische Ausbildung ist vor der praktischen Prüfung abzuschließen.
Die Prüfung wird als Multiple-Choice-Test mittels eines Prüfungssystems durchgeführt. Jedes Prüfungsfach wird einzeln bewertet. Jedem:Jeder Bewerber:in stehen für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung maximal sechs Sitzungstage oder vier Versuche je Prüfungsfach zu.
Termine
Praktische Prüfung
Für die praktische Prüfung ist neben dem Abschluss der praktischen Flugausbildung die bestandene theoretische Prüfung Voraussetzung.
Sobald der:die Bewerber:in die praktische Ausbildung abgeschlossen hat, reicht die Flugschule eine Empfehlung zur Prüfung bei der Bezirksregierung Münster ein. Von dort wird dem:der Bewerber:in beim Ersterwerb einer Lizenz ein:e Prüfer:in zugewiesen.
In der praktischen Prüfung weist der:die Bewerber:in in einem Flug mit einem:einer Flugprüfer:in nach, dass er:sie gelernt hat, das Luftfahrzeug zu führen und zu bedienen. Er:sie stellt dabei unter Beweis, dass er:sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten unter normalen und besonderen Bedingungen sowie in Notfällen richtig anwenden kann. Die praktische Prüfung findet auf dem Ausbildungsluftfahrzeug der Flugschule statt.
Tauglichkeit
Bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als flugmedizinische Sachverständige anerkannt sind, müssen Sie Ihre Tauglichkeit überprüfen lassen. Eine Liste aller fliegerärztlichen Untersuchungsstellen finden Sie auf der Homepage des LBA
Kosten
Die Schülermeldung sowie die Theorie- und Sprechfunkprüfungen sind jeweils gebührenpflichtig gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) und analog zur Anlage 2 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV):
| Schülermeldung: | 120 Euro Verwaltungsgebühr |
| Theoretische Prüfung Motorflug: | 130 Euro, Wiederholung (ein Fach nicht bestanden) 65 Euro |
| Theoretische Prüfung Segelflug: | 65 Euro, Wiederholung (ein Fach nicht bestanden) 30 Euro |
| Theoretische Prüfung Ballon: | 70 Euro, Wiederholung (ein Fach nicht bestanden) 30 Euro |
| Sprechfunkprüfung (BZF II): | 70 Euro, Wiederholung 53 Euro |
| Sprechfunkprüfung (BZF I): | 85 Euro, Wiederholung 65 Euro |
| Sprechfunkprüfung (BZF E): | 75 Euro, Wiederholung 56 Euro |
Anerkennung von Flugprüfer:innen
Flugprüfer:innen sind dazu berechtigt, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen durchzuführen.
Die Bezirksregierung Münster ist für die Erteilung der Prüferanerkennung zuständig.
Die Bezirksregierung stellt Prüferanerkennungen für folgende Prüfer:innen aus:
- Prüfer:innen für Flugzeuge als Flight Examiners (A),
- Prüfer:innen für Hubschrauber als Flight Examiners (H),
- Prüfer:innen für Segelflugzeuge als Flight Examiners (S) und
- Prüfer:innen für Ballone als Flight Examiners (B).
Angehende Prüfer:innen müssen eine Interessensbekundung zur Ernennung zum:zur Prüfer:in bei der Bezirksregierung Münster einreichen. Nach Prüfung der Voraussetzungen wird der:die angehende Prüfer:in zu einem Gespräch eingeladen. Bei positiver Bewertung erfolgt die Einladung oder Zustimmung zur Standardisierung.
Nach Abschluss des theoretischen und praktischen Teils der Standardisierung kann der:die Bewerber:in einen Antrag auf Erteilung einer Prüferberechtigung stellen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beurteilung der Kompetenz zu stellen.
Bei Prüfungsflügen zum Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen kann der:die Bewerber:in den:die Prüfer:in frei wählen, eine Liste wird durch das LBA veröffentlicht und ständig aktualisiert.
Flugrpüfer:innen Downloads
Prüfungen Rechtsvorschriften
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011
- Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012
- Verordnung (EU) Nr. 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018
- Verordnung (EU) Nr. 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018