Bezirksregierung
Münster

Kinderluftballons, Scheinwerfer und Wetterballone

Bunte Ballons mit Postkarten steigen in den Himmel

Kinderluftballons, Scheinwerfer und Wetterballone

Verschiedene Freizeittätigkeiten können eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen und sind daher grundsätzlich verboten (§19 LuftVO).

Dazu zählen folgende Aktivitäten, wenn sie in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zur Begrenzung von Flugplätzen stattfinden sollen:

  • Drachen
  • Kinderluftballons
  • Schirmdrachen
  • Feuerwerke
  • Flug- oder Himmelslaternen
  • der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten (insbesondere Lasergeräten)

Darüber hinaus sind folgende Aktivitäten erlaubnispflichtig (§ 20 LuftVO):

  • das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 m Länge gehalten werden,
  • der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 m aufsteigen
  • der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 m Länge gehalten werden
  • der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb (beispielsweise (Modell-)Raketen)
  • der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten (insbesondere von Lasergeräten) die geeignet sind, Pilot:innen während des An- oder Abflugs zu blenden
  • der Betrieb von unbemannten Freiballons (Wetterballon)

Nachfolgend gibt es zu den einzelnen Aktivitäten weitere Informationen. Sollte Ihre geplanten Aktivitäten nicht aufgeführt sein, kontaktieren Sie uns einfach formlos.

Gefahr für den Luftverkehr Kinderluftballons

In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätze, Segelfluggelände sowie Hubschrauberlandeplätze) sind das Steigenlassen von Drachen und Kinderluftballons oder das Betreiben von Schirmdrachen grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon kann die Bezirksregierung Münster zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Unabhängig hiervon kann es jedoch zusätzlich erforderlich sein, dass eine sog. Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig ist. Zuständig hierfür ist die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS).

§ 19 und § 20 LuftVO Scheinwerfer/Lasergeräte

Scheinwerfer (Skybeamer) oder optische Lichtsignalgeräte (insbesondere Lasergeräte), die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz – innerhalb der Schutzzone von 1,5 km um Flugplätze (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätze, Segelfluggelände sowie Hubschrauberlandeplätze) – zu stören sowie Pilot:innen während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden, dürfen nur mit Erlaubnis betrieben werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob sie einmalig oder dauerhaft betrieben werden sollen. Anträge können formlos gestellt werden. Sie sollten mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme eingereicht werden und folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Wohnsitz von Antragsteller:in oder Betreiber:in
  • Anlass des Betriebes
  • Standort (Adresse und ggf. Luftbild mit Einzeichnung des Standortes)
  • Geplante Betriebszeiten (Datum, Uhrzeit von bis)
  • Daten des Gerätes (Hersteller, Angabe der Leistungsfähigkeit, Reichweite)
  • Abstrahlwinkel des jeweiligen optischen Lichtsignalgerätes/Scheinwerfers
  • Name und Telefonnummer (ggf. Handynummer) einer vor Ort befindlichen Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners, die:der während der Betriebszeit durchgehend erreichbar ist

Wetterballone Aufstieg von unbemannten Freiballons

Der Aufstieg eines unbemannten Freiballons, insbesondere Wetterballone, bedarf gemäß §20 LuftVO immer einer Erlaubnis. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Formularbereich.

Brandschutz Flug-/Himmelslaternen

Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist aus brandschutzrechtlichen Gründen generell verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.