Luftfahrthindernisse
Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Daher bedürfen Luftfahrthindernisse der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde. Dies gilt unter anderem für solche in Bauschutzbereichen von Flugplätzen gemäß § 17 LuftVG und Flughäfen gemäß § 12 LuftVG.
Außerhalb von Bauschutzbereichen bedürfen Bauwerke mit einer Höhe von über 100 Meter über Grund der luftrechtlichen Zustimmung durch die zuständige Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG.
Die Bezirksregierung Münster ist als Luftfahrtbehörde zuständig für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Innerhalb dieser Regierungsbezirke liegen folgende Verkehrsflughäfen mit ihren Bauschutzbereichen:
- Münster/Osnabrück (FMO),
- Dortmund (DTM),
- Paderborn/Lippstadt (PAD),
- Siegerland (SGE).
Bei der Errichtung von Luftfahrthindernissen in der näheren Umgebung von anderen Flugplätzen wie beispielsweise Segelflugplätzen, Sonderlandeplätzen, Verkehrslandeplätzen oder Ultraleichtfluggeländen ist die zuständige Luftfahrtbehörde ebenfalls zu beteiligen.
Durch das im Bereich „Downloads“ verfügbare Formblatt können Anträge direkt an das Funktionspostfach luftfahrthindernisse[at]brms.nrw.de (luftfahrthindernisse[at]brms[dot]nrw[dot]de) gesendet werden.
Hierbei ist darauf zu achten, dass Anträge für Windenergieanlagen nur durch die zuständige Bundesimmissionsschutzbehörde bei uns eingereicht werden können.
Luftrechtliche Genehmigung
Eine luftrechtliche Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Für die Entscheidung prüft die Bezirksregierung unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH und gegebenenfalls auch des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung die Daten zum geplanten Luftfahrthindernis. Die Erstellung des Gutachtens kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Luftfahrthindernisses sollte deshalb mindestens mehrere Wochen vor dem geplanten Baubeginn des Objektes bei der Bezirksregierung Münster eingehen.
Gebühren
Die Gebühren für die Genehmigung eines Luftfahrthindernisses sind vom Einzelfall abhängig. Je nach Verwaltungsaufwand entstehen Kosten zwischen 70 Euro und 5.000 Euro.
Die Gebühren für die Genehmigung eines dauerhaften Luftfahrthindernisses, wie zum Beispiel einer Windenergieanlage, liegen bei mindestens 500 Euro. Hinzu kommen die Gebühren der Deutschen Flugsicherung GmbH für ein Gutachten in Höhe von etwa 400 Euro.
Die Gebühren für die Genehmigung eines zeitlich befristeten Hindernisses, wie zum Beispiel eines Krans, betragen im Durchschnitt circa 150 Euro.
Anlagen und Objekte als Luftfahrthindernisse
Anlagen oder Objekte können dauerhaft oder temporär Luftfahrthindernisse darstellen oder zu Störungen der Flugsicherungsanlagen führen. Hindernisse aufgrund ihrer Höhe können zum Beispiel sein:
- Gebäude,
- Windenergieanlagen,
- Schornsteine,
- einzelne Bäume oder Baumgruppen,
- Antennen,
- Sendemasten,
- Freileitungen oder Kräne,
- Steiger,
- Bühnen oder andere Baugeräte.
Eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung ist für Hindernisse erforderlich:
- in Bauschutzbereichen von Flugplätzen,
- in der Umgebung von Flugplätzen,
- in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungsanlagen,
- Außerhalb von Bauschutzbereichen in einer Höhe von mehr als 100 Metern über Grund.
Bauschutzbereiche
Verkehrsflughäfen sind grundsätzlich von Bauschutzbereichen umgeben. Für andere Flugplätze ist die Festsetzung eines Schutzbereiches abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten.
Ohne eine luftrechtliche Zustimmung ist kein Bauvorhaben in Bauschutzbereichen möglich. Diese müssen die Genehmigungsbehörden für Bauvorhaben oder sonstige fachrechtliche Genehmigungen, wie Planfeststellung, vorab einholen. Wenn keine Genehmigung einer anderen Behörde für ein Vorhaben erforderlich ist, muss der:die Vorhabenträger:in die Zustimmung der Luftfahrtbehörde direkt einholen. Dies zum Beispiel, um Kräne oder Masten aufzustellen.
Anlagenschutzbereiche
Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungsanlagen Anlagenschutzbereiche eingerichtet. Eine Flugsicherungsanlage sendet und empfängt Funksignale. Sie ist die Kommunikationsverbindung zwischen Luftfahrzeug und Flugsicherung. Störungen der Funk-, Ortungs- und Navigationsanlagen können zu Kommunikationsproblemen zwischen Pilot und Lotsen führen. So könnten zum Beispiel Positionen von Luftfahrzeugen bei Störungen von Radaranlagen fehlerhaft dargestellt werden.
Da Navigationsanlagen sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen reagieren, gelten für Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Luftfahrthindernissen erweiterte Anlagenschutzbereiche.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hält auf seiner Webseite eine interaktive Karte bereit, die die Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche darstellt.
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Eine Zustimmung für Luftfahrthindernisse kann mit und ohne Auflagen verbunden sein. Zu den möglichen Auflagen gehören Kennzeichnungen beziehungsweise Bauhöhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen, zum Beispiel innerhalb von Flugplatzbereichen.
Man unterscheidet dabei Tages- und Nachtkennzeichnung. Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse, wie zum Beispiel Windkraftanlagen, besteht aus Farbauftrag in Grau-Rot oder Weiß-Orange. Die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse, wie Hochspannungsleitungen, erfolgt durch orange oder orange-weiße Seilmarker. Statt Farbauftrag kann auch ein weiß blitzendes Feuer (Lichtsignal) eingesetzt werden. Zeitweilige Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen mit entsprechenden Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot.
Seit dem 01. Januar 2025 ist die Einrichtung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) an Windenergieanlagen grundsätzlich Pflicht. Diese werden aktiviert, sobald sich ein Flugzeug innerhalb eines festgelegten Radius der Windenergieanlage befindet.