Sicherheit im Luftverkehr
Die Bezirksregierung Münster übt die Luftaufsicht im Sinne der Gefahrenabwehr über die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster aus. Als Landesluftfahrtbehörde beaufsichtigt sie den Flugbetrieb an den örtlichen Flughäfen, Flugplätzen und Fluggeländen. Die Behörde kontrolliert die Anlagen und überprüft die Piloten sowie deren Luftfahrzeuge.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung Luftaufsicht
Hauptaufgabe der Bezirksregierung Münster als Landesluftfahrtbehörde ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zuständigkeitsbereich. Das heißt, die Luftaufsicht hat sicherzustellen, dass der Luftverkehr gefahrlos funktioniert.
Außerdem trägt sie dafür Sorge, dass durch die Luftfahrt keine Gefahren für Dritte entstehen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, bedarf es verschiedener Tätigkeiten, die die Aufsicht von Flughäfen, Flugplätzen und Fluggeländen betreffen. Dazu gehören unter anderem:
- Aufsicht über den Flugplatzverkehr an unkontrollierten Flugplätzen,
- Luftaufsicht und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder
- das Überprüfen von Erlaubnissen für die besondere Benutzung des Luftraums.
Örtliche Luftaufsicht
Die örtliche Luftaufsicht verfügt über Luftaufsichtsstellen an den Verkehrsflughäfen im Zuständigkeitsbereich. Im Einzelnen sind diese an den folgenden Flughäfen eingerichtet:
- Münster/Osnabrück (FMO),
- Paderborn/Lippstadt (PAD),
- Dortmund (DTM) und
- dem Siegerlandflughafen (SGE).
Die Sachbearbeiter:innen für örtliche Luftaufsicht der Luftaufsichtsstellen versehen ihren Dienst zu den Flugbetriebszeiten der jeweiligen Flughäfen. Zu Ihren Aufgaben gehört es unter anderem:
- Fluglärmbeschwerden zu bearbeiten, die sich auf den jeweiligen Flughafen beziehen,
- Präventivkontrollen auszuführen und
- die An- und Abflugsektoren darauf zu überwachen, dass sie hindernisfrei sind.
Überörtliche Luftaufsicht
Der Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Luftaufsicht erstreckt sich auf die übrigen Flugplätze und die Fluggelände. Hierbei handelt es sich um:
- Modellfluggelände,
- Ballonstartgelände,
- Hubschrauberlandeplätze,
- Segelfluggelände,
- Ultraleichtfluggelände,
- Sonder- und Verkehrslandeplätze.
Die Standorte der überörtlichen Luftaufsicht sind im Zuständigkeitsbereich verteilt und befinden sich:
- am Sitz der Bezirksregierung in Münster,
- am Flughafen Paderborn/Lippstadt und
- am Siegerlandflughafen.
Die überörtliche Luftaufsicht prüft die Flugplätze und Fluggelände im Zuständigkeitsbereich regelmäßig vor Ort. Ebenso führt die überörtliche Luftaufsicht die Aufsicht über Luftfahrtveranstaltungen, wie Flugtage und Hubschrauberrundflüge. Ferner beaufsichtigt sie die erlaubnispflichtige Nutzung des Luftraumes, wie zum Beispiel durch Drohnen.
Verstöße
Zur Luftaufsicht gehört es auch, Verstöße zu ahnden. Zuwiderhandlungen gegen luftrechtliche Vorschriften, Verordnungen und Regelungen, verfolgt die Luftaufsicht im Rahmen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Unter anderem kann das zuständige Dezernat für Flugverkehr ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und führen. Ergibt die Sachverhaltsaufklärung durch die Luftaufsicht, dass es sich bei dem festgestellten Verstoß um eine Straftat handelt, so leitet sie den Vorfall an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
Verhindern und beschränken Fluglärm
Fluglärm entsteht in erster Linie bei An- und Abflug von Luftfahrzeugen. Aber auch Überflüge bewohnter Gebiete durch Sportflugzeuge verursachen Fluglärm. Das Ziel der Bezirksregierung als Landesluftfahrtbehörde ist, vermeidbaren Fluglärm in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern und unvermeidbaren Fluglärm zu beschränken. Hierfür ist die Behörde unter anderem Ansprechpartnerin für Fluglärmbeschwerden.
Fluglärmbeschwerden
Als Landesluftfahrtbehörde ist die Bezirksregierung Münster Ansprechpartnerin für Fluglärmbeschwerden in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster, einschließlich der Verkehrsflughäfen
- Münster/Osnabrück (FMO),
- Paderborn/Lippstadt (PAD),
- Dortmund (DTM) und
- dem Siegerlandflughafen (SGE).
Fluglärmbeschwerden können Sie schriftlich oder telefonisch an die Bezirksregierung Münster richten. Fluglärmbeschwerden, die sich auf die einzelnen Flughäfen beziehen, bearbeiten die Mitarbeiter der entsprechenden Luftaufsichtsstellen vor Ort. Alle anderen Lärmbeschwerden bearbeitet die überörtliche Luftaufsicht.
Lärmbeschwerden
Lärmbeschwerden im Regierungsbezirk betreffen verschiedene Arten von Fluglärm. Unter anderem sind Ursachen für Beschwerden:
- Kunstflugbetrieb, insbesondere an Wochenenden,
- Flugbetrieb von Fallschirmspringerabsetzmaschinen,
- nächtliche Flüge über Wohngebieten,
- zu tiefe Flüge über Wohngebieten,
- Hubschrauberrundflüge bei Veranstaltungen sowie der
- Flugbetrieb an Modellfluggeländen.
Nicht immer liegen Lärmbeschwerden Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften zugrunde. Um Verstöße zu erkennen, ermittelt die Behörde bei Lärmbeschwerden grundsätzlich den
Sachverhalt. Hierzu ist es notwendig, mit der Beschwerde möglichst exakte Angaben über das Lärmereignis mitzuteilen, wie:
- Datum,
- Uhrzeit,
- Ort,
- Angaben über den Flugverlauf sowie
- Beschreibung des Luftfahrzeuges, wenn möglich mit Kennzeichen.
Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften
Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften ahndet die Luftaufsicht mit einem entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sollte es sich bei einem Vorkommnis um eine Straftat handeln, so leitet die Behörde den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
Fluglärmkommission
Es werden für jeden Verkehrsflughafen Fluglärmkommissionen gemäß § 32b Luftverkehrsgesetz gebildet, für den nach dem Fluglärmgesetz ein Lärmschutzbereich festzusetzen ist. Fluglärmkommissionen beraten über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen. Sie sind Ansprechpartnerin für:
- Genehmigungsbehörden,
- das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und
- die Flugsicherungsorganisationen.
Grundlage der Beratungen sind die Mess- und Auswertungsergebnisse der Lärmmessungen, die die Flughäfen vornehmen. Die Kommissionen tagen in unterschiedlichen Zeitabständen. Ihre Beschlüsse haben für die Genehmigungsbehörde empfehlenden Charakter. Die Bezirksregierung Münster nimmt die Geschäftsführung der Fluglärmkommissionen an den folgenden Flughäfen wahr:
- Paderborn/Lippstadt (PAD) und
- Dortmund (DTM).
Die Behörde beruft die Mitglieder der jeweiligen Fluglärmkommission. In der Regel sind diese Vertreter:innen
- der von Fluglärm betroffenen Gemeinden,
- der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,
- der Luftfahrzeughalter:innen,
- des Flugplatzunternehmens sowie
- der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden.
Die Flughafen Dortmund GmbH veröffentlicht auf Ihrer Internetpräsenz die Niederschriften der Sitzungen der Fluglärmkommission in anonymisierter Fassung. Die Niederschriften können unter dem folgenden Link eingesehen werden:
Die Geschäftsführung der Fluglärmkommission für den internationalen Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück nimmt das Verkehrsministerium NRW wahr.
Arbeitsgemeinschaft deutscher Fluglärmkommissionen
Die Bezirksregierung Münster nimmt auch an den regelmäßigen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft deutscher Fluglärmkommissionen teil. Hierbei werden Informationen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, zum Beispiel in der Lärmwirkungsforschung, und zu Änderungen gesetzlicher Regelungen ausgetauscht.
Aufwendungen für baulichen Schallschutz
Aufwendungen für baulichen Schallschutz erstatten Flughafenbetreiber nach §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
Für Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz im Lärmschutzbereich des Flughafens Dortmund ist die Bezirksregierung Arnsberg, für den Flughafen Paderborn/Lippstadt die Bezirksregierung Detmold zuständig. Anträge auf Kostenerstattung, die den baulichen Schallschutz im Lärmschutzbereich des Flughafens Münster/Osnabrück betreffen, sind an die Bezirksregierung Münster zu richten.
Baulicher Schallschutz im Lärmbereich Flughafen Münster/Osnabrück
Aufwendungen für baulichen Schallschutz im Lärmschutzbereich des Flughafens Münster/Osnabrück erstattet die FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH Eigentümer:innen von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundlage hierfür bildet die Rechtsverordnung der Landesregierung für den Flughafen Münster/Osnabrück vom 13. März 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92). Sie legt den Lärmschutzbereich auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) fest. Dieser gliedert sich in Abhängigkeit des hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegels (L Aeq) in zwei Tag-Schutzzonen und eine Nacht-Schutzzone:
| Tag-Schutzzone 1 | äquivalenter Dauerschallpegel (L Aeq Tag) = 65 dB(A) |
| Tag-Schutzzone 2 | äquivalenter Dauerschallpegel (L Aeq Tag) = 60 dB(A) |
| Nacht-Schutzzone | äquivalenter Dauerschallpegel (L Aeq Nacht) = 55 dB(A), beziehungsweise maximaler Schalldruckpegel (L Amax) = 6 mal 57 dB(A) |
Grundsätzlich haben Eigentümer:innen von Gebäuden, die innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und/oder innerhalb der Nacht-Schutzzone liegen, einen Anspruch auf Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen.
Ein sofortiger Anspruch auf Erstattungsleistungen besteht, wenn der Dauerschallpegel Tag den Wert von 70 dB(A) oder der Dauerschallpegel Nacht den Wert von 60 dB(A) übersteigt. Ansonsten – also für die übrigen Grundstücke in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone – entsteht ein möglicher Anspruch auf Kostenerstattung erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereiches. Dieser wäre für den Bereich des Flughafens Münster/Osnabrück ab 5. Februar 2027 möglich.
Luftaufsicht, Fluglärm Downloads
Luftaufsicht, Fluglärm Rechtsvorschriften
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
- Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)
- Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Münster/ Osnabrück (Fluglärmschutzverordnung Münster/ Osnabrück – FluLärmMünsterV)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dortmund (Fluglärmschutzverordnung Dortmund – FluLärmDortmundV)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt (Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt – FluLärmPadV)
- Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFIV)
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmen-verordnung – 2. FlugLSV)