Bezirksregierung
Münster

Drohne fliegt Richtung Sonnenuntergang

Drohnen – Unbemannte Luftfahrzeugsysteme

Zum 31. Dezember 2020 sind die Europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft getreten. Das EU-Recht ist in Deutschland unmittelbar gültig und verdrängt automatisch anderweitiges nationales Recht. Nationales Recht ist mit dem Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mit Datum vom 18. Juni 2021 angepasst worden. 

Maßgeblich sind für Drohnennutzer:innen im Wesentlichen die Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 (Regelungen zum Betrieb von Drohnen) sowie die Delegierte Verordnung VO (EU) Nr. 2019/945. Letztere enthält die technischen Anforderungen sowie die Zuordnungskriterien für die nunmehr definierten Risikoklassen. Vollständigkeitshalber sei hier noch die Basis-VO (EU) Nr. 2018/1139 erwähnt, die grundsätzlich Festlegungen für Betrieb und Sicherheit der Zivilluftfahrt trifft und somit die Basis für die beiden anderen Rechtsvorschriften bildet.

Auf nationaler Ebene sind die Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen im Wesentlichen im Abschnitt 5 a (§§ 21 a-k) der Luftverkehrsordnung (LuftVO) verankert.

Grundsätzlich wird mit dem EU-Recht ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Das heißt, mit zunehmendem Risiko steigen die Anforderungen an die Ausstattung von Drohnen, die Kenntnisse der Pilotinnen und Piloten und die Einsatzbereiche.

Drohnen Registrierungspflicht

Als Betreiber:in einer Drohne müssen Sie sich registrieren. Betreiben Sie als Angehörige:r einer juristischen Person (zum Beispiel einer GmbH) eine Drohne, muss die Drohne auf die juristische Person registriert sein. Betreiben Sie als natürliche Person eine Drohne müssen Sie sich registrieren.

Die Registrierungspflicht gilt, wenn

  • die maximale Startmasse der Drohne 250 g oder mehr beträgt oder
  • die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (beispielsweise einer Kamera) und die Drohne kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.

Die Registrierung muss in dem Land erfolgen, in dem Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz oder als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz haben. Die Registrierungsmöglichkeit für Deutschland wird durch das Luftfahrt-Bundesamt bereitgestellt.

Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer, die Sie auf jeder von Ihnen betriebenen Drohne anbringen oder in das Fernidentifikationssystem der jeweiligen Drohne hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten.

Drohnen Betriebskategorien, Kompetenznachweise

Der Drohnenbetrieb nach EU-Recht ist in drei Kategorien unterteilt:

  • Offene Kategorie
  • Spezielle Kategorie
  • Zulassungspflichtige Kategorie

Zuständig für die offene Kategorie ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde. Die Zuständigkeit für die spezielle Kategorie ist mit Inkrafttreten der Anpassung der nationalen Regelungen ebenfalls den Landesluftfahrtbehörden zugewiesen worden. NRW hat jedoch von der gesetzlichen Möglichkeit der Rückübertragung an das Luftfahrtbundesamt (LBA) Gebrauch gemacht. Näheres finden Sie unter der Überschrift „Spezielle Kategorie“.

Für die zulassungspflichtige Kategorie liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Luftfahrt-Bundesamt.

Offene Kategorie

In der offenen Kategorie kann unter Beachtung der grundsätzlichen Anforderungen

  • mit einer maximalen Höhe von 120 m,
  • nur innerhalb der Sichtweite,
  • nicht über Menschenansammlungen,
  • mit einem maximalen Gewicht unter 25 kg,
  • wenn kein Abwurf von Gegenständen sowie
  • kein Transport von gefährlichen Gegenständen erfolgt,

unterteilt in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3, ohne Erlaubnis geflogen werden.

Entsprechend des beabsichtigten Flugbetriebes gelten hier unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf die Fernpilotin oder den Fernpiloten, mögliche Flugbereiche und einsetzbare Drohnen. Die Kriterien für einen genehmigungsfreien Flugbetrieb in den Unterkategorien A1-A3 finden Sie im Anhang, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947.

Abhängig von der in der offenen Kategorie möglichen Betriebsart (Unterkategorie A1, A2 oder A3) sind zwei unterschiedliche Kenntnisnachweise erforderlich. Lediglich für Drohnen unter 250 g (Risikoklasse C0) ist kein EU-Kenntnisnachweis erforderlich.

Für den Betrieb von Drohnen gemäß Unterkategorie A1 und/oder A3 wird ein Kompetenznachweis vorausgesetzt. Dazu ist ein Online-Lehrgang mit abschließender Online-Prüfung von Theoriekenntnissen erforderlich. Die Online-Prüfung wird vom Luftfahrt-Bundesamt bereitgestellt und umfasst die im Anhang zur DVO (EU) Nr. 2019/947, Teil A unter Punkt UAS.OPEN.020 aufgeführten Sachgebiete.

Für den Betrieb gemäß Unterkategorie A2 (nur möglich mit einer Drohne der Risikoklasse C2 mit eingeschalteter und aktualisiertem System für direkte Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierungsfunktion) ist ein Kompetenznachweis in Form eines „Fernpilotenzeugnisses“ erforderlich. Das Zeugnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt oder einer für diese Zwecke vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle ausgestellt.

Die Voraussetzungen gemäß Anhang zur DVO (EU) Nr. 2019/947, Teil A unter Punkt UAS.OPEN.030 Unterpunkt 2. sind

  • der Abschluss eines Online-Lehrgangs und das Bestehen der dazu gehörigen Online Theorieprüfung („Fernpilotenzeugnis“, wie oben beschrieben),
  • der Abschluss eines praktischen Selbststudiums (Trainingsflüge) in einer Betriebsumgebung gemäß Unterkategorie A3 (keine Gefährdung unbeteiligter Personen, 150 m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten),
  • die Erklärung über den Abschluss des praktischen Selbststudiums und Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung beim Luftfahrt-Bundesamt oder einer von dort anerkannten Stelle mit Fragen zu den Sachgebieten „Meteorologie“, „UAS-Flugleistung“ sowie „technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden“.

Zuständig für den Bereich Kenntnisnachweise ist das Luftfahrt-Bundesamt. Weitergehende Fragen richten Sie daher bitte an das zuständige Referat L2, 33144 Braunschweig, E-Mail: uas[at]lba.de (uas[at]lba[dot]de).

Hierunter fallen Drohnen, die nicht konform zur Verordnung (EU) Nr. 2019/945 sind, vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt wurden. Diese dürfen in der Open-Kategorie unter den folgenden Bedingungen betrieben werden:

  • Drohnen unter 250 g höchstzulässiger Startmasse dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich.
  • Drohnen unter 500 g Startmasse dürfen bis zum 31. Dezember 2023 unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Danach nur noch in der Unterkategorie A3. Ein Kompetenznachweis A1/A3 ist erforderlich.
  • Drohnen unter 2 kg Startmasse müssen 50 m seitlichen Abstand zu Menschen einhalten und es müssen Kenntnisse der Unterkategorie A2 („Fernpilotenzeugnis A2“) nachgewiesen werden.
  • Drohnen unter 25 kg dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Dazu ist ein Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich.

Ab 01. Januar 2024 dürfen Drohnen ohne CE-Klassenmarkierung ausschließlich unter Einhaltung aller Bestimmungen der jeweiligen Unterkategorien der Open-Kategorie betrieben werden:

  • Startmasse unter 250 g, es gelten die Bestimmungen der Unterkategorie A1.
  • Startmasse unter 25 kg, es gelten die Bestimmungen der Unterkategorie A3

Nationale Kenntnisnachweise gem. § 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO sind nicht länger gültig. Eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer:in (§ 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 LuftVO) oder eine Bescheinigung über eine Einweisung durch einen Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verband (§ 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 LuftVO) sind ebenfalls nicht ausreichend! Weitere Auskünfte erteilt zuständigkeitshalber das Luftfahrt-Bundesamt, Referat L2, 33144 Braunschweig, Mail: uas[at]lba.de (uas[at]lba[dot]de).

  • Drohnen der Risikoklasse C0 (oder privat hergestellte Drohnen unter 250 g und mit einer maximalen Geschwindigkeit von 19 m/s) dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich.
  • Drohnen der Risikoklasse C1 dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein EU-Kompetenznachweis A1/A3 ist erforderlich.
  • Drohnen der Risikoklasse C2 dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A2 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein „Fernpilotenzeugnis A2“ ist erforderlich.
  • Drohnen der Risikoklassen C2, C3, C4 (oder privat hergestellte Drohnen unter 25 kg) dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein EU-Kompetenznachweis A1/A3 ist erforderlich.

Übersicht über die Betriebsregeln

 

Spezielle Kategorie

Lässt sich der beabsichtigte Flugbetrieb nicht in der offenen Kategorie durchführen, kann er möglicherweise in der speziellen Kategorie abgewickelt werden. Diese Kategorie richtet sich an professionelle Drohnenbetreiber:innen und ist mit erheblichen Anforderungen verbunden.

Die Zuständigkeit für die spezielle Kategorie ist mit Inkrafttreten der Anpassung der nationalen Regelungen den Landesluftfahrtbehörden zugewiesen worden. NRW hat jedoch von der gesetzlichen Möglichkeit der Rückübertragung dieser Zuständigkeit an das Luftfahrt-Bundesamt Gebrauch gemacht. Für Anträge von natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz in NRW oder von juristischen Personen mit Firmensitz in NRW ist daher seit dem 01. August 2021 das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

Die für einen Betrieb in dieser Kategorie erforderliche Betriebsgenehmigung erfordert ein Betriebskonzept, eine Risikobetrachtung sowie die Darstellung von Minderungsmaßnahmen (Artikel 3 b) in Verbindung mit den Artikeln 5 (2), 11 und 12 der DVO EU Nr. 2019/947), um den Drohnenbetrieb sicher durchführen zu können. Die EASA hat dazu (ausschließlich in englischer Sprache) Verfahrensregeln nebst AMC (Acceptable Means of Compliance; akzeptable Mittel zur Einhaltung) und GM (Gudiance Material; Leitfaden) erlassen, nach denen diese Erfordernisse erstellt werden müssen. Diese finden Sie unter:

Vor Antragstellung empfiehlt es sich in jedem Falle mit dem Luftfahrt-Bundesamt in Kontakt zu treten, um Verfahrensfragen und Antragserfordernisse zu klären.

LUC Betreiberzeugnis für Leicht-UAS

Juristische Personen können ein sogenanntes LUC beantragen. Dazu sind umfangreiche Voraussetzungen zu erfüllen. Als Inhaber:in eines „Betreiberzeugnisses“ können Drohnenflüge dann innerhalb der speziellen Kategorie ohne Erlaubnis betrieben werden und unterliegen einem Aufsichtsprogramm.

Zuständig für Auskünfte und entsprechende Antragsverfahren ist das Luftfahrt-Bundesamt, Referat L2, 33144 Braunschweig, Mail: ast[at]lba.de (ast[at]lba[dot]de). Die Rechtsgrundlage für diesen Bereich finden Sie im Teil C der DVO (EU) Nr. 2019/947.

 

Zulassungspflichtige Kategorie

Zulassungspflichtige Drohnen und deren Betreiber:innen unterliegen einem aufwendigen Zulassungsverfahren. In dieser Kategorie werden unter anderem Personentransporte und Lastendrohnen betrieben.

Zuständig für Auskünfte und entsprechende Zulassungsverfahren ist ausschließlich das Luftfahrt-Bundesamt, Referat L2, 33144 Braunschweig, E-Mail: ast[at]lba.de (ast[at]lba[dot]de)

Flugbetrieb in geografischen Gebieten

Die Erlaubnistatbestände und Verbote der ehemaligen §§ 21a und 21b der Luftverkehrsordnung (LuftVO) sind in den § 21h LuftVO übergegangen.

Sie sind überwiegend zu geografischen Gebieten gemäß Artikel 15 der DVO (EU) Nr. 2019/947 geworden. §21h (3) LuftVO enthält die Voraussetzungen, unter denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen der offenen Kategorie in den jeweiligen geografischen Gebieten möglich ist (oftmals reicht die Zustimmung der zuständigen Stelle, der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der:des Verfügungsberechtigten).

Können diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 21i LuftVO mit Hilfe des weiter unter bereitgestellten Formulars gestellt werden.

Die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen betragen:

  • bei zweijähriger Genehmigungsdauer 
    200 Euro für einen Ausnahmetatbestand 150 Euro für jeden weiteren Ausnahmetatbestand Beispiel: Eine zweijährige Ausnahme zum Überfliegen von Wohngrundstücken verursacht 200 Euro Gebühren, kombiniert mit der Ausnahme zum Überfliegen von Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen 350 Euro.
  • bei Einzelgenehmigungen (ein oder wenige Tage) 
    75 Euro für einen Ausnahmetatbestand 50 Euro für jeden weiteren Ausnahmetatbestand

Privilegierung von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Artikel 2 Abs. 3 a) der Basis-VO (EU) Nr. 2018/1139 legt fest, dass diese Verordnung (und damit auch die darauf basierenden VO (EU) Nr. 2019/945 und DVO (EU) Nr. 2019/947) nicht für Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung und die Ausrüstung zu Fernsteuerung von Luftfahrzeugen gelten, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

Diese Privilegierung wird in der nationalen Gesetzgebung im § 21 k LuftVO umgesetzt.

Nach aktueller Rechtsauffassung der EASA (und diese ist im Rahmen des Europarechts direkt national wirksam) reicht für die Privilegierung des Artikels 2 (3) a) der VO (EU) 2018/1139 die alleinige Eigenschaft als Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die zudem eng auszulegen ist (öffentlich bestellte oder beliehene, natürliche oder juristische Personen, fallen laut EASA z. B. nicht mehr darunter), nicht aus.

Vielmehr kommt es, als zweite Voraussetzung für die Privilegierung, auch auf die Art und den Zweck des von der Behörde oder in ihrem Auftrag durchgeführten Flugbetriebs an.

Dieser muss im Zusammenhang mit militärischen-, zollrechtlichen-, polizeilichen-, Such- und Rettungs-, Brandbekämpfungs- oder Grenzkontroll- oder Aufgaben der Küstenwache stehen.

Im Ergebnis fallen Drohnenflüge somit ab sofort nur noch unter die Privilegierung, wenn beide oben beschriebenen Voraussetzungen (BOS-Eigenschaft und legitimierter Einsatzzweck) gegeben sind.

Eine Anpassung des § 21k LuftVO ist angekündigt. Den entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) finden Sie weiter unten auf dieser Internetseite im Bereich „Rechtsvorschriften“.