Flugschulen, Ausbildungsorganisationen
Es dürfen nur Flugschulen Luftfahrer:innen ausbilden, die dafür eine Genehmigung besitzen. Die Bezirksregierung Münster genehmigt die verschiedenen Ausbildungsbetriebe und führt die Aufsicht über sie. Dazu gehören Motorflugschulen, Segelflugschulen, Ballonfahrerschulen und Hubschrauberschulen.
Die Flugschulen müssen nachweisen, dass sie die personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Ausbildung von Luftfahrer:innen erfüllen.
Die Behörde erteilt die Erlaubnis unbefristet und auditiert die Flugschulen anschließend in regelmäßigen Abständen. Hierbei untersucht die Bezirksregierung Münster die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit einem sogenannten Audit im Rahmen eines Qualitätsmanagements.
Alle Änderungen innerhalb einer Flugschule, wie zum Beispiel der Wechsel des leitenden und des ausbildenden Personals, bedürfen der Zustimmung/Genehmigung der Bezirksregierung Münster.
Die Flugschulen melden die Aufnahme neuer Flugschüler:innen an die Bezirksregierung. Bei der Schülermeldung müssen die Flugschulen verschiedene Unterlagen einreichen. Dazu gehören u.a.:
- Anmeldung zur Ausbildung
- Personalausweis (Kopie)
- fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis (Kopie)
- Erklärung über schwebende Verfahren
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
- Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort
- Passbild
- Führungszeugnis
- ggf. Zuverlässigkeitsüberprüfung
- ggf. Sprechfunkzeugnis
Downloads Formulare für genehmigte Ausbildungsorganisationen – ATO
Downloads Formulare für erklärte Ausbildungsorganisationen – DTO
Downloads Formulare für Ausbildungsbetriebe
Flugschulen, Ausbildungsorganisationen Rechtsvorschriften
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011
- Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012
- Verordnung (EU) Nr. 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018
- Verordnung (EU) Nr. 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018