Bezirksregierung
Münster

Flugbetrieb

Hubschrauberpilot im Cockpit

Gewerblicher und spezialisierter Flugbetrieb

In Deutschland gelten inzwischen vorwiegend die gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU), sowie nationale Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetz mit den entsprechenden Verordnungen (beispielsweise die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)). Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit Änderungen legt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern fest.

Gewerblicher Flugbetrieb (CAT)

Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post in Luftfahrzeugen ist geprüften und genehmigten Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen erfolgt in Abhängigkeit vom beabsichtigten Betrieb sowie der Größe oder Art der verwendeten Luftfahrzeuge durch

  • das Luftfahrt-Bundesamt oder
  • die Luftfahrtbehörden der Länder.

Die Bezirksregierung Münster ist auf Grundlage von § 31 Abs. 2 LuftVG in den Regierungsbezirken Münster, Detmold und Arnsberg zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für:

  • Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist ( 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG)
  • Unternehmen, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen durchführen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG)
  • sofern die Betreiber:innen oder Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen in den Regierungsbezirken Münster, Detmold oder Arnsberg haben.

Vor Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis organisatorischer, personeller, betrieblicher und technischer Voraussetzungen erforderlich.

Nicht Gewerblicher Flugbetrieb (NCO)

Flüge zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht sind zulässig, wenn sie nicht gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführt werden oder eventuelle Vergütungen für den Flugbetrieb oder Flüge im Rahmen des spezialisierten Flugbetriebs aufgeteilt (einschließlich Pilot:in) werden und auf die direkten Kosten beschränkt bleiben. Hierzu bedarf es keiner Erlaubnis.

Für den „NCC-Betrieb“ (nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit technisch komplexen Luftfahrzeugen) ist eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt abzugeben.

Spezialisierter Flugbetrieb (SPO)

Spezialisierter Flugbetrieb ist die Verwendung von Luftfahrzeugen bei Flügen, beispielsweise in der Land- und Forstwirtschaft, für Bau- und Montagetätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung. Spezialisierter Flugbetrieb kann sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich erfolgen. Der Betrieb der Luftfahrzeuge richtet sich bei entsprechendem Flugbetrieb nach Anforderungen gemäß Anhang VIII [Teil-SPO] der VO (EU) Nr. 965/2012.

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb

Der bisher genehmigungsfreie Betrieb von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb sowie des nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetriebs mit technisch komplexen Luftfahrzeugen ist seit 21. April 2017 erklärungspflichtig und unterliegt der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.

Entsprechender Flugbetrieb ist nach dem 21. April 2017 zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 über die Durchführung des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs abgegeben wurde. Ihre Erklärung gegenüber der Luftfahrtbehörde geben Sie bitte, sofern sich Ihr Wohnort oder der Sitz Ihres Unternehmens in einem der Regierungsbezirken Münster, Detmold oder Arnsberg befindet, unter Verwendung des entsprechenden Formblatts ab.

Spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko

Besteht für die Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb aufgrund von besonderen geografischen Bedingungen, örtlichen Verhältnissen und/oder der Art des Betriebs ein erhöhtes Risiko für Dritte, wird eine gesonderte Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich, die rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs zu beantragen ist.

Als spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko gelten nach Festlegung der nationalen Luftfahrtbehörden gemäß AMC1.ARO.OPS.150 in der Bundesrepublik Deutschland folgende Arten des Betriebs:

  • Außenlasttransporte über Städten, dicht besiedeltem Gebiet oder Menschenansammlungen,
  • Flüge mit Personen-Außenlasten (Human external cargo, HEC),
  • Lawinensprengflüge,
  • jeder spezialisierte Flugbetrieb, welcher unterhalb der Mindesthöhe gem. SERA.5005 f) stattfindet,
  • jeglicher andere Flugbetrieb, für den die durch den Betreiber durchgeführte Risikobewertung gem. SPO.OP.230 ein „Hohes Risiko“ im Sinne von ORO.SPO.110 (a) ergibt.

Der spezialisierte Flugbetrieb mit hohem Risiko ist nach dem 21.04.2017 zulässig, wenn die für den Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständige Luftfahrtbehörde die entsprechende Genehmigung erteilt hat.

Nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit anderen als technisch komplexen Luftfahrzeugen

Dabei handelt es sich beispielsweise um Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge sowie um Wettbewerbs- oder Schauflüge.

Sofern entsprechende Flüge im Rahmen einer erteilten ATO-Genehmigung oder zur Sicherstellung des Vereinsflugbetriebs durchgeführt werden und/oder eventuelle Vergütungen auf die direkten Kosten beschränkt bleiben, entfällt die Erklärungspflicht. Der Betrieb unterliegt in diesen Fällen den Anforderungen aus Anhang VII [Teil-NCO] der VO (EU) Nr. 965/2012.

Für die Durchführung von Flügen im nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb wird auf die Anforderungen gemäß NCO.SPEC.105 hingewiesen. Danach ist für die jeweilige Art des spezialisierten Flugbetriebs eine Klarliste auf Basis einer erfolgten Risikobewertung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen.

Betrieb von Segelflugzeugen

Für den Betrieb von Segelflugzeugen hat die EASA im Dezember 2018 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1976 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden. Für den gewerblichen Flugbetrieb ist lediglich eine durch die Betreiberin oder den Betreiber zu erstellende Erklärung (Declaration) notwendig.

Ab dem 8. April 2020 werden für „Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL)“ die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/358 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilotinnen und Piloten von Segelflugzeugen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollten umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Segelflugzeugpilotinnen und -piloten.

Betrieb von Ballonen

Heißluftballone am Himmel

Für den Betrieb von Ballonen wurde die Verordnung (EU) Nr. 2018/395 im März 2018 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 8. April 2019 anzuwenden. Eine wesentliche Vereinfachung ist, dass für den gewerblichen Transport von Passagieren das „Luftverkehrsbetreiberzeugnis“, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, durch eine Erklärung ersetzt wird. Diese Erklärung ist von der Betreiberin oder dem Betreiber zu erstellen.

Ab dem 8. April 2020 werden für „Ballonpilotenlizenzen (BPL)“ die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/357 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilotinnen und Piloten von Ballonen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollten umstrukturiert und vereinfacht.

Unterschreiten der Mindesthöhe

Um unnötige Lärmbelästigungen oder unnötige Gefährdungen von Personen und Gegenständen, wie im Fall einer eventuellen Notlandung, von vornherein zu vermeiden, sind von den Pilot:innen bei jedem Flug Mindestflughöhen einzuhalten. Besonders geschützt und daher in einer größeren Höhe zu überfliegen sind Städte und andere dicht besiedelte Gebiete sowie Menschenansammlungen.

Für Flüge zu besonderen Zwecken, wie Vermessungsflüge oder Film- und Fotoflüge nach Sichtflugregeln, kann die Luftfahrtbehörde niedrigere Höhen zulassen.