Bezirksregierung
Münster

Luftfahrtveranstaltungen

Heißluftballone am Himmel

Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen

Luftfahrtveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Die Veranstaltungen können Wettbewerbe, wie zum Beispiel Kunstflüge oder Schauvorstellungen sein. Abzugrenzen sind Luftfahrtveranstaltungen von Tagen der offenen Tür. Von diesen spricht man, wenn Veranstalter Luftfahrzeuge gegenüber der Öffentlichkeit ausstellen und keine Flugvorführungen veranstalten.

Luftfahrtveranstaltungen unterliegen zahlreichen Sicherheitsauflagen, die die Veranstalter:innen umsetzen müssen. Die Bezirksregierung prüft, ob ein:e Organisator:in die Anforderungen an die vorführenden Luftfahrzeugführer:innen, die Luftfahrtgeräte und das Veranstaltungsgelände erfüllt.

Erst, wenn alle nötigen Voraussetzungen gegeben sind, erteilt die Bezirksregierung Münster eine Genehmigung für eine Luftfahrtveranstaltung.

Genehmigung

Luftfahrtveranstaltungen sind gemäß § 24 des Luftverkehrsgesetzes genehmigungspflichtig. Die Bezirksregierung Münster ist zuständige Genehmigungsbehörde für Luftfahrtveranstaltungen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster. Mindestens acht Wochen vor Beginn einer Luftfahrtveranstaltung muss der:die Veranstalter:in die Genehmigung schriftlich bei der Bezirksregierung beantragen.

Voraussetzungen

Die Bezirksregierung überprüft, bevor sie eine Genehmigung erteilt, ob die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies betrifft insbesondere

  • die Sicherheit der Teilnehmer:innen und Zuschauer:innen und
  • die Sicherheit des Luftverkehrs.

Zu den Grundvoraussetzungen für Genehmigungen gehören unter anderem die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen der vorführenden Luftfahrzeugführer:innen. Das Veranstaltungsgelände hat der:die Veranstalter:in mit Absperrungen vorzubereiten. So sind ausreichende Abstände zwischen Zuschauerräumen und Landebahn sowie Kunstflugbereichen Pflicht. Außerdem müssen die örtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr und Rettungsdienste der Luftfahrtveranstaltung zustimmen und während der Veranstaltung vor Ort präsent sein. Voraussetzung ist weiterhin, dass der:die Veranstalter:in eine abgeschlossene

Haftpflichtversicherung und die Versicherungen der beteiligten Luftfahrzeuge mit dem Antrag nachweist.

Zusätzlich zu den grundsätzlichen Anforderungen kann die Bezirksregierung je nach Veranstaltungsgelände und Größe der Veranstaltung die Genehmigung unter weiteren Auflagen erteilen.

Kosten

Der allgemeine Kostenrahmen der Luftkostenverordnung liegt zwischen 50 Euro und 10.300 Euro. Die Kosten für die Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster liegen zwischen 150 Euro und 500 Euro.

Erforderliche Unterlagen

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören unter anderem:

  • Einwilligung der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters (sofern nicht der:die Veranstalterin zugleich Flugplatzhalter:in ist) oder bei sonstigem Gelände Nachweis des Benutzungsrechts,
  • Programm der Veranstaltung einschließlich Flugprogramm,

Für eine Veranstaltung, die außerhalb eines Flugplatzes stattfindet:

  • Eine Karte im Maßstab 1:25.000,
  • ein Lageplan im Maßstab 1:1.500 bis 1:5.000 mit eingezeichnetem Veranstaltungsgelände. In den Karten sind Lage und Abmessungen des Veranstaltungsgeländes sowie die Standorte der Rettungskräfte, DRK, Ärztin/Arzt, Parkplätze und die Absperrungen einzuzeichnen.

Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde:

  • Ein Gutachten über die Eignung des Veranstaltungsgeländes,
  • Sicherheitskonzept einschließlich Notfallplanung,
  • Flugbetriebsanweisung der Veranstaltungsleiterin oder des Veranstaltungsleiters,
  • Die Luftfahrerscheine oder amtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine der beteiligten Luftfahrzeugführer:innen,

Vereinbarungen der Veranstalterin oder des Veranstalters mit den Luftfahrer:innen beziehungsweise Luftfahrtunternehmen,

  • Vereinbarungen der Veranstalterin oder des Veranstalters mit sonstigen an den Flugvorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten und
  • Vereinbarungen der Veranstalterin oder des Veranstalters mit den Haftpflicht- und Unfallversicherten.