Luftfahrtpersonal
Nur ausgebildetes Luftfahrtpersonal mit entsprechenden Lizenzen und Berechtigungen darf Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge oder Freiballone führen. Die Bezirksregierung als obere Luftaufsichtsbehörde ist für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal zuständig. Sie erteilt unter anderem Luftfahrerscheine und die Erlaubnisse für Flugschulen im Dienstbezirk bei entsprechenden Voraussetzungen.
Luftfahrtpersonal Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz oder dem Ausbildungsort der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der:die Bewerber:in mit erstem Wohnsitz gemeldet ist oder in dem er:sie ausgebildet wurde,
- erkennt Prüfungen an,
- erteilt eine Lizenz oder
- verlängert sie.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Erlaubnis. Die Bezirksregierung erteilt Erlaubnisse für:
- Segelflugzeugführer:innen,
- Freiballonführer:innen,
- Privatflugzeugführer:innen sowie
- Privathubschrauberführer:innen.
Für die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer:innen und Berufsluftfahrzeugführer:innen ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Luftsportverbände erteilen die Erlaubnisse für Luftsportgeräte, wie zum Beispiel:
- Ultraleichtflugzeuge,
- Hängegleiter,
- Gleitsegel und
- Fallschirmspringer.