
Antrag auf Nachprüfung
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsteller:innen sollten ihren Antrag auf Nachprüfung möglichst an die Vergabekammer faxen. Dies ist wegen kurzer Entscheidungsfristen im Nachprüfungsverfahren sinnvoll. Geht der Nachprüfungsantrag bei der Kammer ein, wenn der Zuschlag bereits erteilt ist, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren wäre dann unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vergabestelle zuvor vergaberechtswidrig keine Ausschreibung vorgenommen hat.
Checkliste Nachprüfungsantrag
Sollten Sie bei der Vergabekammer Westfalen einen Nachprüfungsantrag stellen, wird diese, wenn sie örtlich zuständig ist , anhand der §§ 160, 161 GWB prüfen, ob der Antrag zulässig ist.
- Das Nachprüfungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
- Der Antrag ist unverzüglich wie folgt zu begründen:
- Bezeichnung des Antragsgegners oder der Antraggegnerin
- Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
- ggf. Bezeichnung verfügbarer Beweismittel
- Darlegung, dass gegenüber dem oder der Auftraggeber:in eine Rüge erfolgt ist
- Benennung sonstiger Beteiligter, soweit bekannt
- Die Antragsbefugnis ist darzulegen.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem oder der Antragsteller:in durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten, das heißt eine nachvollziehbare Darstellung, wo aus Sicht des Antragstellers oder der Auftragstellerin das vergaberechtliche Problem liegt.
- Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Rüge bei.
- Darüber hinaus ist es zweckmäßig,
- dem Nachprüfungsantrag eine Kopie der Vergabebekanntmachung beizufügen.
- Angaben zu dem vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin geschätzten Auftragswert zu machen.
- Ein Kostenvorschuss wird durch die Vergabekammer Westfalen nicht erhoben. Die Kosten werden erst nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt.
Antrag
Einen Antrag auf Nachprüfung darf jedes Unternehmen stellen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und sich in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verletzt sieht. Ein Interesse am Auftrag wird in der Regel angenommen, wenn das Unternehmen sich beworben oder ein Angebot abgegeben hat. Aber auch dann, wenn kein Angebot abgegeben wurde, weil bereits die Vergabeunterlagen beanstandet werden, kann ein Antrag gestellt werden. Ein Schaden droht, wenn ein Unternehmen reelle Chancen auf den Zuschlag hat.
Rüge
Bevor ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht werden kann, muss der Vergabeverstoß gegenüber dem oder der Auftraggeber:in gerügt werden. Die Rüge sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist formlos möglich. Um sich abzusichern, sollte der oder die Antragsteller:in sie aber schriftlich erteilen.
Der oder die Antragsteller:in kann nur Vergabeverstöße rügen, die erkennbar sind. Häufig werden durch die Einsicht in die Vergabeakten während des bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens weitere Vergabeverstöße erkannt. Diese können dann ohne Weiteres ebenfalls zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.
Der oder die Antragsteller:in muss nicht immer auf eine Antwort des Auftraggebers oder der Auftraggeberin warten, bevor er oder sie eine Nachprüfung beantragt. Steht der Zuschlag kurz bevor, darf und sollte er, unmittelbar nachdem er die Rüge eingelegt hat, einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Es ist auch möglich, Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich zu stellen.
Im Einzelnen ist der Antrag nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn:
- Der oder die Antragsteller:in den geltend gemachten Verstoß erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
- aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Nichtabhilfe-Mitteilung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ergangen sind.
In der Begründung des Nachprüfungsantrags muss der oder die Antragsteller:in darlegen, dass die Rüge gegenüber dem oder der Auftraggeber:in erfolgt ist.