Bezirksregierung
Münster

Kosten eines Nachprüfungsverfahrens

Nachprüfungsverfahren

Die Kosten eines Nachprüfungsverfahrens trägt der Beteiligte, der im Verfahren unterliegt. Neben den Gebühren der Vergabekammer muss der oder die Unterliegende damit rechnen, dass er oder sie Aufwendungen für Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen erstatten muss. Im Einzelnen können folgende Kosten anfallen: Gebühren der Vergabekammer, Kosten des eigenen Rechtsanwalts oder der eigenen Rechtsanwältin und des Anwalts oder der Anwältin der Gegenseite, Kosten von Beigeladenen.

Gebühren der Vergabekammer 

Die Gebührenhöhe ist abhängig von Streitwert und Aufwand des Verfahrens. Die Mindestgebühr beträgt 2.500 Euro und kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 250 Euro ermäßigt werden. Die Höchstgebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Nur wenn Aufwand oder wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens außergewöhnlich hoch sind, kann die Verfahrensgebühr ausnahmsweise bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden. 

Wird der Nachprüfungsantrag zurückgenommen, bevor die Vergabekammer entschieden hat, ist in der Regel nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Im Einzelfall kann dieser Betrag je nach Verfahrensstand nach billigem Ermessen noch weiter reduziert werden. 

Die Vergabekammern des Bundes und der Länder haben gemeinsam eine Gebührenstabelle erarbeitet. Darin werden gestaffelte Auftragswerte jeweils einem Gebührenansatz zugeordnet. Dies macht die Gebührenermittlung transparent. Die Tabelle wird von vielen Vergabekammern im gesamten Bundesgebiet bei der Ermittlung der Gebühr zugrunde gelegt. Auch die Vergabekammer Westfalen bestimmt ihre Gebühren in der Regel anhand der Gebührenstaffel. Diese finden Sie am Ende dieser Seite unter Downloads.

Kosten für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin  

Notwendige Rechtsanwaltskosten des oder der obsiegenden Beteiligten trägt der oder die unterliegende Beteiligte. Ob es für den Obsiegenden notwendig war, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin hinzuziehen, entscheidet die Vergabekammer im Einzelfall. 

Nimmt der oder die Antragsteller:in seinen oder ihren Antrag zurück oder erledigt sich das Nachprüfungsverfahren anderweitig, wird über die Kostentragungslast nach billigem Ermessen entschieden. 

Kosten von Beigeladenen 

Die Vergabekammer entscheidet auch darüber, ob Beigeladene im Falle eines Unterliegens an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden. Dies ist der Fall, wenn sie eine neutrale Position verlassen und z. B. eigene Anträge stellen. Gleiches gilt, wenn sie sich auf die Seite eines anderen Verfahrensbeteiligten, in der Regel des Antraggegners, begeben.  

Position bezieht der oder die Beigeladene mit jedem eigenen Beitrag, der auf das Nachprüfungsverfahren einwirkt. Auch dann trägt er oder sie Gebühren und Aufwendungen des Verfahrens mit, wenn er oder sie unterliegt. Umgekehrt legt die Vergabekammer dem oder der gegnerischen Beteiligten, in der Regel dem oder der Antragsteller:in, im Falle von dessen Unterliegen notwendige Aufwendungen des Beigeladenen auf.