
Beschwerde gegen einen Beschluss
Die meisten Nachprüfungsverfahren enden mit einem Beschluss der Vergabekammer. Jede:r Verfahrensbeteiligte kann jedoch sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Dies gilt auch für Beigeladene, und zwar unabhängig davon, wie intensiv sie sich am Verfahren vor der Kammer beteiligt haben. Zuständige Rechtsmittelinstanz für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster ist das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Am OLG Düsseldorf ist zentral für das Land Nordrhein-Westfalen ein Beschwerdesenat angesiedelt. Er entscheidet als zweite Instanz über die Beschlüsse der Vergabekammer Westfalen.
Eine sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in einzulegen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Beschluss der Vergabekammer wird vorerst nicht umgesetzt und das Zuschlagsverbot wirkt fort. Wenn aber die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hat, würde das Zuschlagsverbot trotz Einlegung der Beschwerde auslaufen. Um dies zu verhindern, muss der oder die Beschwerdeführer:in die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Hierfür stellt er oder sie beim OLG Düsseldorf gleichzeitig mit der Beschwerde den Antrag, das Zuschlagsverbot bis zum Ende des Verfahrens aufrechtzuerhalten.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr anfechtbar. In nicht komplexen Nachprüfungsverfahren können beide Instanzen in sechs Monaten durchlaufen werden. Das Oberlandesgericht hat allerdings die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof in dem Verfahren anzurufen.
Divergenzvorlage
Möchte ein Oberlandesgericht von einer vergaberechtlichen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, legt es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Von dieser Möglichkeit einer sogenannten Divergenzvorlage machen die Oberlandesgerichte jedoch nur selten Gebrauch.
Schadensersatzklage
Entscheidungen der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte sind für eine Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten präjudiziell, das heißt bindend. Wird ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist diese Entscheidung maßgebend für eine Schadensersatzklage. Der Verstoß wird vom Zivilgericht nicht erneut geprüft, hier wird nur noch über die Höhe des Schadensersatzanspruchs gestritten.