Informationen zum Merkzeichen „TBl“
Das Merkzeichen „Taubblind“ liegt vor, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 besteht.
Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist die Feststellung des Merkzeichens „TBl″.
Wenn das Merkzeichen „TBl“ festgestellt wird, erhalten Sie mit Ihrem Feststellungsbescheid eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ).
Dieser Nachweis ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ) in Köln einzureichen.
Hinweis: Informationen hierzu sowie den entsprechenden Antrag erhalten Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.