Informationen zum Merkzeichen „Bl“
Blinden Menschen steht das Merkzeichen „Bl″ zu.
Blind ist ein Mensch mit Behinderung, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein Mensch mit Behinderung anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 0,02 (1/50) beträgt.
Auch wenn andere Störungen des Sehvermögens (zum Beispiel Gesichtsfeldausfälle) von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der oben genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind, sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen „Bl“ erfüllt.
Die Voraussetzungen erfüllen neben den Menschen, die vollständig erblindet sind, somit auch Menschen, deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können.
EU-einheitlicher Parkausweis
Blinde Menschen können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Außerdem kann auf Antrag durch die zuständige kommunale Straßenverkehrsbehörde eine Parkfläche in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.
Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder bei den in der Kommunalverwaltung zuständigen Stellen.
ÖPNV und Kraftfahrzeugsteuer
Auf Antrag des blinden Menschen erfolgt die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Aufwendung eines eigenen Kostenanteils.
Diese Menschen sind zudem von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie können die Aufwendungen sowohl für die durch sie veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 Kilometer jährlich steuerlich geltend machen.
Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung.
Weitere Leistungen
Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden.
Fahrten zur ambulanten Behandlung können verordnet werden. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person an einer Grunderkrankung leidet, die eine bestimmte, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Therapie mit hoher Behandlungsfrequenz erfordert.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist es zusätzlich möglich, einen Pauschalbetrag in Höhe von 7.400 Euro für außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, ebenso wie Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pflegekraft.
Für blinde Menschen können auch Ansprüche auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung entstehen.
Hinweis: In Steuerangelegenheiten erteilen die Finanzämter weitere Auskünfte, bei Fahrtkosten für ambulante Behandlungen die zuständige Krankenkasse und zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung die zuständige Kranken-/Pflegekasse.
Blindengeld
Blinde Menschen erhalten in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG).
Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR).