Informationen zum Merkzeichen „B“
Das Merkzeichen „B“ steht Menschen zu, die regelmäßig ohne fremde Hilfe keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Dieses Merkzeichen rechtfertigt die Mitnahme einer Begleitperson.
Neben der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit oder ohne Kostenbeteiligung (Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“) vorliegen muss, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Voraussetzungen
Das Merkzeichen „B“ liegt vor bei Menschen mit einer Seh- und/oder Hörbehinderung mit einem diesbezüglichen GdB von mindestens 50 für die Sehbehinderung oder mindestens 70 für die Hörbehinderung und einer erheblichen Störung der jeweiligen Ausgleichsfunktion. Auch Menschen mit einer geistigen Behinderung mit einem diesbezüglichen GdB von 80 und Menschen mit einer Anfallserkrankung mit überwiegend tagsüber auftretenden Anfällen mit einem diesbezüglichen GdB von 70 erhalten das Merkzeichen „B“.
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist zudem regelhaft anzunehmen bei Querschnittslähmung, Verlust beider Hände oder Blindheit.
Mehraufwendungen steuerlich geltend machen
Mehraufwendungen, die auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können neben dem Pauschalbetrag nach dem Einkommenssteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde der Finanzverwaltung.