Bezirksregierung
Münster

Merkzeichen „Gl“

Bild von einem Schwerbehindertenausweis

Informationen zum Merkzeichen „Gl“

Das Merkzeichen „Gl″ wird gehörlosen Menschen gewährt.

Gehörlos sind nicht nur Menschen mit einer Hörbehinderung, bei denen Taubheit beidseitig vorliegt, sondern auch Menschen mit einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit, sofern gleichzeitig schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Menschen mit einer Hörbehinderung, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. 

Auf Antrag des gehörlosen Menschen erfolgt die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit einer Kostenbeteiligung von 91 Euro für eine Jahreswertmarke oder 46 Euro für eine Halbjahreswertmarke – unabhängig von der Zahl der Fahrten.  

Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer

Alternativ zu der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr kann auch eine Kraftfahrzeugsteuermäßigung von 50 Prozent in Anspruch genommen werden, solange das Kraftfahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der betroffenen Person in Zusammenhang stehen. Handelt es sich bei der betroffenen Person um ein minderjähriges Kind, so kann die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nur dann gewährt werden, wenn das Fahrzeug auf den Namen des Kindes mit Behinderung zugelassen wird.  

Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung. 

Gebärden-Dolmetscher

Menschen mit einer Hörbehinderung haben das Recht, sich zur Verständigung bei Behörden der Gebärdensprache zu bedienen. Die Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde zu tragen. 

Hinweis: Bitte teilen Sie der betreffenden Behörde rechtzeitig vor Ihrem Termin mit, dass ein Gebärdendolmetscher benötigt wird. 

Gehörlosengeld

Zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen wird unabhängig von der Einkommenssituation der Menschen mit einer Behinderung, bei denen die Gehörlosigkeit angeboren oder bis zum 18. Lebensjahr erworben wurde, eine monatliche finanzielle Hilfe (Gehörlosengeld) gewährt. 

Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR).