Informationen zum Merkzeichen „aG“
Das Merkzeichen „aG“ erhalten Menschen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können.
Die Teilhabebeeinträchtigung, die die Gehfähigkeit in diesem Ausmaß einschränkt, muss einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 bedingen.
Die Gehfähigkeit, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum, muss dauerhaft und praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, Wege zu Fuß zurückzulegen. Diese Voraussetzung erfüllen insbesondere Menschen, die aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung der Gehfähigkeit dauerhaft, auch für sehr kurze Entfernungen, auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung kann durch Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates, durch eine Störung der Herz- oder Lungenfunktion, durch neurologische Beeinträchtigungen oder weitere Gesundheitsstörungen begründet sein. Diese müssen in der Gesamtschau einen mobilitätsbezogenen GdB von 80 erreichen.
Zu den außergewöhnlich Gehbehinderten gehören beispielsweise Menschen mit Querschnittslähmungen oder Amputationen beider Beine im Oberschenkel, die nicht mit einer Prothese oder Orthese versorgt werden können, aber auch Menschen, die an schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit oder der Lungenfunktion leiden.
EU-einheitlicher Parkausweis
Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Außerdem kann auf Antrag durch die zuständige kommunale Straßenverkehrsbehörde eine Parkfläche in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.
Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder bei den in der Kommunalverwaltung zuständigen Stellen.
Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV
Auf Antrag des außergewöhnlich gehbehinderten Menschen erfolgt die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit einer Kostenbeteiligung von 91 Euro für eine Jahreswertmarke oder 46 Euro für eine Halbjahreswertmarke.
Diese Menschen sind zudem von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie können die Aufwendungen sowohl für die durch sie veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 Kilometer jährlich steuerlich geltend machen.
Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung.
Taxikosten steuerlich geltend machen
Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden.
Fahrten zur ambulanten Behandlung können verordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Betreffende an einer Grunderkrankung leidet, die eine bestimmte, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Therapie mit hoher Behandlungsfrequenz erfordert.
Hinweis: In Steuerangelegenheiten erteilen die Finanzämter weitere Auskünfte, bei Fahrtkosten für ambulante Behandlungen die zuständige Krankenkasse.