Informationen zum Merkzeichen „RF“
Mit dem Merkzeichen „RF“ werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nachgewiesen.
Das Merkzeichen „RF“ steht folgenden Personen zu:
- Menschen, die blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Menschen mit einer Hörschädigung, die gehörlos sind oder bei denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
- Menschen mit einer Schwerbehinderung, deren Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Ständig bedeutet, dass eine Teilnahme selbst mit technischen Hilfsmitteln oder mit Begleitperson auf Dauer ausgeschlossen ist.
Es genügt nicht, dass ein Mensch mit Behinderung faktisch an keinen öffentlichen Veranstaltungen mehr teilnimmt, da dies durch seine Gesundheitsstörungen gravierend erschwert wird. Vielmehr muss er wegen seines Leidens grundsätzlich allgemein und umfassend vom Besuch an öffentlichen Veranstaltungen (das heißt von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art) ausgeschlossen sein und dies nicht nur häufig, sondern ständig und dauerhaft.
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Wenn das Merkzeichen „RF“ festgestellt wird, erhalten Sie mit Ihrem Feststellungsbescheid eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ).
Der Nachweis über die Feststellung des Merkzeichens „RF″ ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln einzureichen.
Von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind nur Personen, die bestimmte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgeführte staatliche Sozialleistungen beziehen. Auch hier ist ein entsprechender Antrag erforderlich.
Die Feststellung des Merkzeichens „RF“ bei Kindern führt nicht zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags der Eltern.
Hinweis: Informationen hierzu sowie den entsprechenden Antrag erhalten Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.