Bezirksregierung
Münster

Merkzeichen „H“

Bild von einem Schwerbehindertenausweis

Informationen zum Merkzeichen „H“

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ erfüllt ein Mensch mit Schwerbehinderung, wenn er dauerhaft für alltägliche Handlungen fremder Hilfe bedarf. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die fremde Hilfe in dauernder Bereitschaft stehen muss.  

Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind.  

Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung oder Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig (auch innerhalb des Wohnraums) die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.  

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ sind in der Regel auch erfüllt bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderung jeweils allein einen GdB von 100 bedingt, sowie bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beidseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist.  

Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Hilflosigkeit kann auch ein bereits vorliegendes Pflegegutachten dienen. 

Nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Grad der Selbständigkeit und der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen geprüft, unabhängig davon, ob sie vorrangig körperlich, kognitiv oder psychisch beeinträchtigt sind. Pflegebedürftig sind danach Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen.  

Pflegegrade 

Bei Pflegegrad 1 und 2 sind in der Regel die Kriterien für das Merkzeichen H nicht erfüllt.   

Bei einem Pflegegrad 3 ist in Bezug auf eine eventuelle Hilflosigkeit eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich. Eine Hilflosigkeit kann festgestellt werden, wenn insbesondere die Prüfung der Module 1 (Mobilität), 2 (Kommunikation), 4 (Selbstversorgung) und 6 (Gestaltung des Alltagslebens, vergleichbar geistiger Anregung) ergibt, dass hier ein besonders hoher Hilfebedarf besteht bzw. eine ständige Bereitschaft zur Hilfe notwendig ist.   

Bei Pflegegrad 4 und 5 kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Kriterien für das Merkzeichen H erfüllt sind. Es wird gleichwohl immer eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die unter Umständen auch zu einem abweichenden Ergebnis führen kann. 

Erlass der Kraftfahrzeugsteuer

Auf Antrag des Menschen, bei dem Hilflosigkeit festgestellt wurde, erfolgt die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Aufwendung eines eigenen Kostenanteils.  

Diese Menschen sind zudem von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie können die Aufwendungen sowohl für die durch sie veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 Kilometer jährlich steuerlich geltend machen. 

Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung. 

Weitere Leistungen

Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden. 

Fahrten zur ambulanten Behandlung können verordnet werden. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person an einer Grunderkrankung leidet, die eine bestimmte, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Therapie mit hoher Behandlungsfrequenz erfordert.    

Nach dem Einkommensteuergesetz ist es zusätzlich möglich, einen Pauschalbetrag in Höhe von 7.400 Euro für außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, ebenso wie Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pflegekraft. 

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung, bei denen Hilflosigkeit vorliegt, können auch Ansprüche auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung entstehen. 

Hinweis: In Steuerangelegenheiten erteilen die Finanzämter weitere Auskünfte, bei Fahrtkosten für ambulante Behandlungen die zuständige Krankenkasse und zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung die zuständige Kranken-/Pflegekasse.