Bezirksregierung
Münster

Asylbewerberleistungsgesetz

Eine Lehrerin steht an einem Tisch mit Menschen verschiedener Herkunft

Asylbewerberleistungsgesetz

(AsylbLG)

Der Grundbedarf der Geflüchteten wird in Deutschland nach den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) geregelt. Das AsylbLG ist ein Bundesgesetz, dessen konkrete Umsetzung durch die Länder und Kommunen erfolgt.  

Leistungsansprüche nach dem AsylbLG

Das AsylbLG gilt für Asylbewerber:innen, Ausreisepflichtige (Geduldete) und für andere Ausländer:innen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen.  

Folgende Grundleistungen sind für Empfänger:innen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG vorgesehen: 

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt (notwendiger Bedarf)
  • Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (Krankenhilfe)
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die einzelfallabhängig sind. 

Krankenhilfe 

Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG haben Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Die Leistungen sind vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, greifen jedoch an einigen Stellen kürzer. So umfassen die Leistungen nach § 4 AsylbLG nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, sowie Hilfe und Pflege für Schwangere und Wöchnerinnen. Zusätzlich gehören von der STIKO empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen zu den Leistungen.  

Die Kosten für die medizinische Versorgung trägt das Land Nordrhein-Westfalen, jedoch nur während der Unterbringung in einer Landeseinrichtung. 

Taschengeld 

Neben den Sachleistungen wird gemäß § 3 AsylbLG auch finanzielle Unterstützung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse gewährt. Diese Unterstützung – auch als Taschengeld bezeichnet – wird in den Landeseinrichtungen wöchentlich an die Bewohner:innen ausgezahlt. Das Taschengeld dient dazu, persönliche Ausgaben wie Hygieneartikel oder andere notwendige Güter des täglichen Bedarfs zu decken. Die genaue Höhe des Taschengeldes richtet sich nach den Vorgaben des AsylbLG und variiert je nach Alter und Lebenssituation. Derzeit bewegt sich der Tagessatz zwischen 4,20 Euro und 6,50 Euro

Einkommenshinweise für Arbeitgeber:innen

Geflüchtete dürfen unter den Voraussetzungen des § 61 Asylgesetz (AsylG) arbeiten. Eine Arbeitserlaubnis besteht, wenn im Aufenthaltstitel, in der Duldung oder in der Aufenthaltsgestattung der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ eingetragen ist. In diesem Fall ist keine weitere Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig, um eine Arbeitsstelle anzunehmen. Ist „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ im Dokument vermerkt, ist eine Arbeitsaufnahme verboten.  

In dem Fall ist eine Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Für die in den Landesunterkünften untergebrachten Geflüchteten im Regierungsbezirk Münster ist die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) des Kreises Coesfeld die zuständige Ausländerbehörde. Der Antrag kann von der geflüchteten Person selbst gestellt werden oder – bei Vorlage einer Vollmacht – durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin.  

Nach § 7 Abs. 1 AsylbLG ist Einkommen, über welches geflüchtete Personen verfügen, vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Sie sind daher gemäß § 8a AsylbLG verpflichtet, die Erwerbstätigkeit spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden. Sofern die Meldepflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, besteht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylbLG. 

Für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen des AsylbLG im Einzelfall werden bestimmte Nachweise benötigt. Darunter fallen beispielsweise der Arbeitsvertrag und die aktuellen Lohnabrechnungen. Diese werden zu gegebener Zeit mittels einer Einverständniserklärung der geflüchteten Person vom jeweiligen Arbeitgeber /von der jeweiligen Arbeitgeberin angefragt.  

Weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Geflüchteten finden Sie unter folgenden Links: