Bezirksregierung
Münster

Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Karte vom Regierungsbezirk Münster und NRW

Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

(FlüAG)

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) regelt die Verpflichtung der Kommunen, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Jede Kommune erhält hierfür eine personenbezogene Pauschale. Daneben regelt das FlüAG unter anderem die Erstattung außergewöhnlicher Krankheitskosten sowie notwendiger Aufwendungen für die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger ausländischer Flüchtlinge. 

Gemäß § 2 FlüAG fallen unter den Begriff „ausländischer Flüchtling“ insbesondere die Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keiner Wohnsitzverpflichtung in einer Landeseinrichtung mehr unterliegen. 

Im Land Nordrhein-Westfalen koordiniert die Bezirksregierung Arnsberg federführend die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge für alle fünf Bezirksregierungen. Die Aufnahmeverpflichtung einer Kommune richtet sich sowohl nach dem Einwohnerschlüssel als auch nach dem Flächenschlüssel. Besteht eine Landeseinrichtung auf dem Stadt- oder Gemeindegebiet, wird die Kapazität dieser Einrichtung 1:1 auf die Aufnahmeverpflichtung der Kommune angerechnet. Die sogenannte „Verteilstatistik“ wird wöchentlich aktualisiert. 

Die aktuelle Aufnahmeverpflichtung jeder Kommune ist unter folgendem Link einsehbar: 

Personenbezogene Pauschale

Für jede aufgenommene Person vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten die 78 Kommunen im Regierungsbezirk Münster nach § 4 FlüAG eine Kostenpauschale. Diese beträgt aktuell 1.013 € für eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, 1.303 € für eine kreisfreie Stadt. Hinzu kommt unter den Voraussetzungen des § 4a FlüAG eine Monatspauschale i. H. v. 330 €. Zuständig für die Auszahlung der Pauschalen an die Kommunen im Regierungsbezirk ist die Bezirksregierung Münster. Diese Pauschalen gewährleisten eine zweckgebundene Entlastung der Kommunen und bietet diesen die notwendige Unterstützung, ihre Aufgaben im Bereich der Flüchtlingsaufnahme zu erfüllen.

Information für Kommunen

Die Städte und Gemeinden melden monatlich die von ihnen in der Vergangenheit aufgenommenen Flüchtlinge. Der zu meldende Personenkreis ergibt sich aus §§ 2, 3 FlüAG. Weitere Informationen zum Meldeverfahren können Sie dem nachstehenden Runderlass entnehmen. 

Außergewöhnliche Krankheitskosten gemäß § 4 b FlüAG

In Einzelfällen können außergewöhnliche Krankheitskosten bei aufgenommenen Personen entstehen. Zur weiteren Entlastung der Kommunen sieht § 4b FlüAG in solchen Fällen eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bei Krankheitskosten von mehr als 25.000 Euro pro Kalenderjahr vor. Zur Beantragung von Kostenerstattungen beachten Sie den nachstehenden Runderlass und nutzen Sie für die Beantragung das Formblatt. 

Kosten für die Inobhutnahme und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger ausländischer Flüchtlinge

Kinder und Jugendliche, die aus ihren Herkunftsländern ohne ihre Eltern oder andere Erziehungsberechtigte zu uns kommen, gehören zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen. Nach der Ankunft erfolgt eine Überprüfung ihres Gesundheitszustands und ihres Alters. Sofern gesundheitlich zumutbar, erfolgt die Verteilung deutschlandweit. Dabei werden mögliche Familienzusammenführungen oder enge soziale Bindungen zu anderen unbegleiteten Minderjährigen berücksichtigt. Sie werden nicht in den Einrichtungen des Landes untergebracht, sondern direkt vom lokal zuständigen Jugendamt in Obhut genommen. Somit unterliegen die minderjährigen Flüchtlinge den Bestimmungen der Jugendhilfe und erhalten einen gesetzlichen Vormund. Daher ist das örtliche Jugendamt von Anfang an für die Aufnahme, Unterkunft und Betreuung zuständig. 

§ 5 FlüAG sieht in diesen Fällen ebenfalls ein Kostenerstattungsverfahren seitens des Landes an die Kommunen vor.  

Zur Beantragung der entstandenen Kosten nutzen Sie nachstehende Antragsformulare.