Sonstige Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen, denen der EU-einheitliche Parkausweis nicht zusteht, können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von sonstigen Parkerleichterungen erhalten.
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ (Behindertenparkplatz).
Eine Ausnahmegenehmigung erhalten die folgenden Personengruppen:
- a) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- b) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
- c) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
- d) Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach a) - c) gleichzustellen sind.
Der vorgenannte Personenkreis erhält auf Antrag einen bundeseinheitlichen Parkausweis vom Straßenverkehrsamt.
Erweiterter Personenkreis
In Nordrhein-Westfalen wurde der oben genannte Personenkreis durch entsprechende Erlasse erweitert. Für die Gewährung einer Parkerleichterung außerhalb der aG-Regelung gelten innerhalb von NRW folgende Bestimmungen:
- Es reicht aus, wenn das Merkzeichen G vorliegt, das Merkzeichen B ist nicht erforderlich.
Zusätzlich zu den in den bundesweit gültigen Bestimmungen aufgeführten Personengruppen erhält die folgende Personengruppe den Behindertenparkausweis außerhalb der aG-Regelung:
Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m vorliegt.
Dieser erweiterte Personenkreis nach Ziffer 1 und 2 erhält auf Antrag einen nur innerhalb von NRW gültigen Parkausweis vom Straßenverkehrsamt.
Zuständige Anlaufstellen
Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden oder die bei den Kommunalverwaltungen zuständigen Stellen. Hier ist auch der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von sonstigen Parkerleichterungen zu stellen.