Anspruch auf eine Wertmarke
Menschen mit einer Schwerbehinderung, bei denen bestimmte Merkzeichen festgestellt wurden, haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit/ohne Kostenbeteiligung und/oder eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Merkzeichen G und Merkzeichen Gl
Auf Antrag können Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen G) und gehörlose Menschen (Merkzeichen Gl) für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ein Beiblatt mit einer Jahreswertmarke (Kostenbeteiligung 104 Euro) oder einer Halbjahreswertmarke (Kostenbeteiligung 53 Euro) erhalten.
Alternativ besteht Anspruch auf eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um die Hälfte, solange das Kraftfahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person in Zusammenhang stehen. Handelt es sich bei der behinderten Person um ein minderjähriges Kind, so kann die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nur dann gewährt werden, wenn das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen wird.
Merkzeichen aG
Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) haben ebenfalls Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit Kostenbeteiligung (104 Euro für eine Jahreswertmarke oder 53 Euro für eine Halbjahreswertmarke).
Zudem sind diese Menschen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern das Kraftfahrzeug auf diese Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person in Zusammenhang stehen.
Merkzeichen H und Merkzeichen Bl
Menschen mit festgestellter Hilflosigkeit (Merkzeichen H) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sofern das Fahrzeug auf diese Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung dieser Person in Zusammenhang stehen.
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Schwerbehindertenstelle zu stellen.