Häufig gestellte Fragen zum eGBR
Gesundheitsfachberufe und ihre Leistungserbringerinstitutionen, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe der Ausgabe von eHBA und SMC-B gesetzlich zugewiesen wurde, erhalten diese Karten bundesweit vom eGBR.
Elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) Zuständigkeit
Das eGBR ist als gemeinsame Stelle der Bundesländer bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt. Es ist für diejenigen Heilberufler:innen und diejenigen Leistungserbringerinstitutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe zur Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) und Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B, „Praxiskarte“) gesetzlich zugewiesen wurde.
So werden eHBA und SMC-B zum Beispiel an Pflegefachkräfte, Hebammen, Heilmittelerbringer:innen und Notfallsanitäter:innen bundesweit zentral vom eGBR herausgegeben. Dazu arbeitet das eGBR mit verschiedenen Ämtern, Behörden und sonstigen Stellen im gesamten Bundesgebiet zusammen, die die Berufserlaubnis der Heilberufler:innen bestätigen können. Sobald Sie die Ausstellung von eHBA und SMC-B für Ihre Berufsgruppe beantragen können, werden Sie auf dieser Internetseite hierüber informiert.
Aktuell können Angehörige der folgenden Heilberufe einen eHBA bei eGBR beantragen:
- Pflegefachleute
- Altenpfleger:innen
- Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Logopädinnen und Logopäden
- Podologinnen und Podologen
- Hebammen
- Notfallsanitäter:innen
Nicht zuständig ist das eGBR für:
- Ärztliches Fachpersonal
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Apotheker:innen
- Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten
- Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure
Für weitere Details siehe die FAQ „Für wen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) nicht zuständig?“
Leistungserbringerinstitutionen der
- Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege,
- Geburtshilfe und
- Physiotherapie sowie
- Ergotherapiepraxen,
- logopädische Praxen und
- podologische Praxen
können durch eine vertretungsbefugte Person beim eGBR einen Antrag auf Herausgabe einer SMC-B stellen. Voraussetzung für den Antrag auf eine SMC-B ist, dass dieser Institution bereits eine Person mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zugeordnet werden kann.
Nicht zuständig ist das eGBR für:
- Arztpraxen
- Psychotherapiepraxen
- Apotheken
- Hilfsmittelerbringerinstitutionen mit Gesundheitshandwerker:in
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Spezialisierte Ambulante Palliativ Teams („SAPV-Teams“)
- Beratungsstellen nach § 7a SGB XI oder nach § 37 Absatz 7 SGB XI
Für weitere Details siehe die FAQ „Für wen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) nicht zuständig?“
Das eGBR stellt nicht für alle Heilberufsgruppen elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und Komponenten zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B oder "Praxiskarten") aus. Ärztliches Fachpersonal, Apotheker:innen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten ihre eHBA und SMC-B über deren Kammern. Gesundheitshandwerker:innen wiederum erhalten ihre eHBA und SMC-B über deren berufsständische Vertretungen.
An Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure werden eHBA derzeit von der Gematik herausgegeben. Die Antragstellung durch diese Berufe erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.
Auch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erhalten ihre SMC-B von der Gematik. Die Antragstellung durch diese Stellen erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.
Spezialisierte Ambulante Palliativ Teams („SAPV-Teams“) mit Versorgungsvertrag können ebenfalls von der Gematik mit einer SMC-B ausgestattet werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an kartenherausgabe[at]gematik.de (kartenherausgabe[at]gematik[dot]de).
Beratungsstellen nach § 7a SGB XI oder nach § 37 Absatz 7 SGB XI können sich mit einer SMC-B ORG an die Telematikinfrastruktur anschließen. Eine SMC-B ORG ermöglicht es Pflegeberatungsstellen, über das sichere Netz der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) mit anderen Institutionen, wie zum Beispiel der Pflegekasse, Nachrichten auszutauschen. Für die Herausgabe der SMC-B ORG an Einrichtungen der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder nach § 37 Absatz 7 SGB XI ist die Gematik zuständig. Die Antragstellung durch diese Stellen erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.
An Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure werden eHBA derzeit von der Gematik herausgegeben. Die Antragstellung durch diese Berufe erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.
eHBA Elektronischer Heilberufsausweis
Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat. Der eHBA dient der persönlichen Authentifizierung der Heilberufler:innen. Mit dem eHBA weisen sich die Heilberufler:innen in der Umgebung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen elektronisch aus.
Die Kooperation der verschiedenen Heilberufe bei der Patientenversorgung wird mit der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen auf eine sichere Daten- und Kommunikationsbasis gestellt. Um patientenbezogen auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zugreifen zu können, benötigen Sie einen eHBA. Mit dem eHBA weisen Sie sich an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal") in der Umgebung der Telematikinfrastruktur elektronisch aus.
Wichtige Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die medizinischen Notfalldaten, elektronische Verordnungen sowie Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Der Zugriff auf die einzelnen Anwendungen durch die verschiedenen Heilberufsgruppe erfolgt nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 SGB V. Darüber hinaus erfordert zum Beispiel auch die Nutzung von Telemedizin die Anbindung an die Telematikinfrastruktur.
Der parallele Einsatz von eHBA und SMC-B zur Authentifizierung wird den hohen Anforderungen an den Patientendatenschutz gerecht. Mit dem eHBA weisen sich die Heilberufler:innen in der Umgebung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen elektronisch aus; mit der SMC-B weisen sich Leistungserbringerinstitutionen, wie zum Beispiel Praxen oder Pflegeeinrichtungen, gegenüber der Telematikinfrastruktur aus. Der Einsatz beider Karten erfolgt an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal").
Aktuell können Angehörige der folgenden Heilberufe einen eHBA bei eGBR beantragen:
- Pflegefachleute
- Altenpfleger:innen
- Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Logopädinnen und Logopäden
- Podologinnen und Podologen
- Hebammen
- Notfallsanitäter:innen
Nicht zuständig ist das eGBR für:
- Ärztliches Fachpersonal
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Apotheker:innen
- Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten
- Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure
Für weitere Details siehe die FAQ „Für wen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) nicht zuständig?“
Aktuell können die folgenden Heilberufe einen eHBA beim eGBR beantragen:
- Pflegefachleute
- Altenpfleger:innen
- Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Logopädinnen und Logopäden
- Podologinnen und Podologen
- Hebammen
- Notfallsanitäter:innen
Zukünftig wird das eGBR auch Angehörigen weiterer Gesundheitsfachberufe den Erhalt eines eHBA ermöglichen. Sobald Sie die Ausstellung Ihres eHBA beantragen können, werden Sie auf dieser Internetseite hierüber informiert.
Auch wenn Sie als Heilberufler:in in einer Praxis oder einer sonstigen Leistungserbringerinstitution beschäftigt sind, können Sie einen eHBA beantragen.
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Herausgabe eines eHBA eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro. Die Kosten für die Produktion Ihres eHBA erfragen Sie bitte beim Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl. Die Höhe dieser Gebühren können Sie auch den auf dieser Internetseite verlinkten Produktinformationen entnehmen.
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) bleibt Eigentümer des eHBA.
Elektronische Zertifikate wie Ihr eHBA besitzen immer nur eine beschränkte Gültigkeit. Grundsätzlich ist Ihr eHBA fünf Jahre lang gültig. Die Gültigkeit ist auf Ihrem eHBA abgedruckt. Wenn Sie dann weiterhin einen eHBA benötigen, stellen Sie bitte einen Folgeantrag bei Ihrem Vertrauensdiensteanbieter. Sollte Ihre Berufserlaubnis widerrufen werden, würde Ihr eHBA gesperrt.
Mit Ihrem Namen ändert sich auch Ihre Signatur. Sollten Sie Ihren Namen ändern, müssen Sie auch einen neuen eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen.
Sollten Sie Ihren eHBA verlieren, müssen Sie Ihren Vertrauensdiensteanbieter umgehend über den Verlust informieren. Ihr Vertrauensdiensteanbieter sperrt sodann Ihren eHBA. Dadurch wird eine missbräuchliche Verwendung Ihres eHBA durch Dritte verhindert. Ihr Vertrauensdiensteanbieter stellt Ihnen anschließend einen neuen eHBA aus.
SMC-B Security Module Card Typ B
Die SMC-B ist ein elektronischer Schlüsselspeicher im SIM-Karten-Format. Die SMC-B dient der Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution („Praxiskarte“) an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal").
Mit der SMC-B können sich Leistungserbringerinstitutionen, wie zum Beispiel Praxen oder Pflegeeinrichtungen, an einem entsprechenden Kartenlesegerät gegenüber der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen ausweisen. Eine gültige SMC-B ist Voraussetzung für den Zugang zur Telematikinfrastruktur an einem Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal").
Der parallele Einsatz von eHBA und SMC-B zur Authentifizierung wird den hohen Anforderungen an den Patientendatenschutz gerecht. Mit dem eHBA weisen sich die Heilberufler:innen in der Umgebung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen elektronisch aus; mit der SMC-B weisen sich Leistungserbringerinstitutionen, wie zum Beispiel Praxen oder Pflegeeinrichtungen, gegenüber der Telematikinfrastruktur aus. Der Einsatz beider Karten erfolgt an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal").
Leistungserbringerinstitutionen der
- Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege,
- Geburtshilfe und
- Physiotherapie sowie
- Ergotherapiepraxen,
- logopädische Praxen und
- podologische Praxen
können durch eine vertretungsbefugte Person beim eGBR einen Antrag auf Herausgabe einer SMC-B stellen. Voraussetzung für den Antrag auf eine SMC-B ist, dass dieser Institution bereits eine Person mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zugeordnet werden kann.
Nicht zuständig ist das eGBR für:
- Arztpraxen
- Psychotherapiepraxen
- Apotheken
- Hilfsmittelerbringerinstitutionen mit Gesundheitshandwerker:in
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Spezialisierte Ambulante Palliativ Teams („SAPV-Teams“)
- Beratungsstellen nach § 7a SGB XI oder nach § 37 Absatz 7 SGB XI
Für weitere Details siehe die FAQ „Für wen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) nicht zuständig?“
Bei einem teil- oder vollstationären Hospiz handelt es sich in der Regel um eine Leistungserbringerinstitution der Pflege. Sofern das Hospiz über einen Versorgungsvertrag und eine institutionszugehörige Person mit elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) verfügt, kann ein Antrag auf Herausgabe einer SMC-B für dieses Hospiz beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) gestellt werden.
Das eGBR kann nur Anträge von Leistungserbringerinstitutionen der
- Geburtshilfe,
- Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege und
- Physiotherapie sowie von
- Ergotherapiepraxen,
- logopädischen Praxen und
- podologischen Praxen
bearbeiten. Sobald Sie die Ausstellung Ihrer SMC-B beantragen können, werden Sie auf dieser Internetseite hierüber informiert.
Eine Leistungserbringerinstitution der Pflege benötigt für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur mindestens eine SMC-B. In Abhängigkeit von den organisatorischen, räumlichen und technischen Gegebenheiten Ihrer Pflegeeinrichtung kann es zweckmäßig sein, weitere SMC-Bs zu bestellen. Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR)
empfiehlt Ihnen, sich hierzu mit Ihrem IT-Dienstleister abzustimmen. Beachten Sie dabei ferner die Finanzierungsvereinbarung für Pflegeeinrichtungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen („GKV-Spitzenverband“) in der jeweils gültigen Fassung.
Ihrer Pflegeeinrichtung steht es frei, jederzeit weitere SMC-Bs beim eGBR zu beantragen.
eHBA-Inhaber:innen, die einer juristischen Person als Träger mehrerer Leistungserbringerinstitutionen angehören und die ihren Tätigkeiten nach auch diesen Leistungserbringerinstitutionen zuzuordnen sind, können als institutionsangehörige Person mit eHBA in allen diesen Leistungserbringerinstitutionen gelten. Diese Zuordnung ist bei Beschäftigung auf Trägerebene regelmäßig gegeben.
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Herausgabe einer SMC-B eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro. Die Kosten für die Produktion der SMC-B erfragen Sie bitte beim Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl. Die Höhe dieser Gebühren können Sie auch den auf dieser Internetseite verlinkten Produktinformationen entnehmen.
Elektronische Zertifikate wie Ihre SMC-B besitzen immer nur eine beschränkte Gültigkeit. Ihre SMC-B ist grundsätzlich fünf Jahre lang gültig. Wenn Sie dann weiterhin eine SMC-B benötigen, stellen Sie bitte einen Verlängerungsantrag beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR). Sollte
- die Berufserlaubnis der institutionsangehörigen Person mit elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) widerrufen werden und Ihrer Leistungserbringerinstitution keine andere Person mit einem eHBA zugeordnet werden können
- oder Ihre Leistungserbringerinstitution nicht weiter zur Leistungserbringung im Sinne des SGB V oder XI berechtigt sein,
würde Ihre SMC-B gesperrt.
Sollten Sie Ihre SMC-B verlieren, müssen Sie Ihren Vertrauensdiensteanbieter umgehend über den Verlust informieren. Ihr Vertrauensdiensteanbieter sperrt sodann Ihre SMC-B. Dadurch wird eine missbräuchliche Verwendung Ihrer SMC-B durch Dritte verhindert. Ihr Vertrauensdiensteanbieter stellt Ihnen anschließend eine neue SMC-B aus.
Die SMC-B ORG ermöglicht es Leistungserbringerinstitutionen, über das sichere Netz der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) mit anderen Institutionen Nachrichten auszutauschen. Für den Zugriff auf medizinische Fachanwendungen in der Telematikinfrastruktur benötigen Sie eine vollwertige SMC-B. Um Ihnen berufsgruppenspezifisch den vollen Zugriff (inklusive KIM) auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu ermöglichen, gibt Ihnen das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) ausschließlich eine vollwertige SMC-B heraus.
Die SMC-B ORG ermöglicht es Leistungserbringerinstitutionen, über das sichere Netz der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) mit anderen Institutionen Nachrichten auszutauschen. Für den Zugriff auf medizinische Fachanwendungen in der Telematikinfrastruktur benötigen Sie eine vollwertige SMC-B.
Gegebenenfalls hat Ihre Leistungserbringerinstitution bereits eine SMC-B ORG erhalten, zum Beispiel im Rahmen eines Modellprojekts. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen können Sie zusätzlich auch eine vollwertige SMC-B erhalten. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, die SMC-B ORG zu sperren. Nach Erhalt der vollwertigen SMC-B kann die SMC-B ORG weiterhin für KIM genutzt werden. Sollten Sie die SMC-B ORG nicht weiter nutzen wollen, so veranlassen Sie bitte selbständig deren Sperrung bei dem Vertrauensdiensteanbieter, der die SMC-B ORG produziert hat.
eHBA und SMC-B Antragsverfahren
Das Antragsverfahren wird Ihnen unter "Ihr Weg zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) - Antrag" anschaulich erläutert. Auf der Seite "Ihr Weg zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) - Antrag" gelangen Sie zum NRW Serviceportal. Hier können Sie Ihren eHBA ganz bequem online beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen. Sie benötigen für die Antragstellung Ihre Berufserlaubnisurkunde in digitaler Form (zum Beispiel als Foto oder PDF).
Die Produktion Ihres eHBA geben Sie anschließend bei einem Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl in Auftrag.
Das Antragsverfahren wird Ihnen unter "Ihr Weg zur Security Module Card Typ B (SMC-B) – Antrag" anschaulich erläutert. Auf der Seite "Ihr Weg zur Security Module Card Typ B (SMC-B) – Antrag" gelangen Sie zum NRW Serviceportal. Hier können Sie Ihre SMC-B ganz bequem online beim elektronischen Gesundheitsberufsregister (eGBR) beantragen. Sie benötigen für die Antragstellung:
- Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse der vertretungsberechtigten Person Ihrer Institution und gegebenenfalls einen Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Vollmacht, Satzung, Geschäftsführervertrag, sonstiger Vertrag)
- Ihr Institutionskennzeichen („IK-Nummer“)
- die eHBA-Nummer der institutionsangehörigen Person mit eHBA
Die Produktion Ihrer SMC-B geben Sie anschließend bei einem Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl in Auftrag.
Hebammen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen für gesetzlich versicherte Patientinnen erbringen, gelten als Leistungserbringer im Sinne des SGB V. Zur Abrechnung Ihrer Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie als freiberuflich tätige Hebamme von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) ein neunstelliges Institutionskennzeichen („IK-Nummer“). Technisch wird Ihre freiberufliche Hebammenpraxis dann als „Leistungserbringerinstitution der Geburtshilfe“ oder „Betriebsstätte der Geburtshilfe“ bezeichnet.
Sofern Sie beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) die Herausgabe einer Security Module Card Typ B (SMC-B) für Ihre freiberuflich geführte Hebammenpraxis beantragen möchten, wählen Sie im NRW Serviceportal im betreffenden Antragsformular unter „Art der Institution“ bitte „Betriebsstätte der Geburtshilfe“ aus.
Beim Ausfüllen Ihres Antrages im NRW Serviceportal laden Sie – sofern erforderlich – Dokumente hoch (zum Beispiel Ihre Berufsurkunde). Dabei werden Dateien, die eine Größe von zwei Megabyte überschreiten, von der Upload-Sperre der Antragsformulare nicht zugelassen. Hierdurch wird unnötiges Datenvolumen vermieden. Sollten Sie beim Hochladen eine Fehlermeldung erhalten, reduzieren Sie bitte die Größe der betreffenden Datei, zum Beispiel in dem Sie die Auflösung reduzieren.
Bitte beachten Sie auch, dass das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) Dateien im HEIC-Format nicht unterstützt. Wandeln Sie gegebenenfalls die HEIC-Datei ins JEPG-Format um.
Die Beantragung Ihres eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) erfolgt durch Sie persönlich. Vor der Antragstellung ist Ihre individuelle Authentifizierung durch Ihre persönliche Anmeldung im NRW Serviceportal erforderlich. Für die Anmeldung im NRW Serviceportal nutzen Sie Ihre BundID. Eine BundID können Sie sich über das NRW Serviceportal selbst einrichten. Für die Antragstellung ist eine BundID mit dem Vertrauensniveau „Basisregistrierung“ (Benutzername und Passwort) ausreichend.
Im Rahmen der Antragstellung geben Sie persönlich eine Eigenerklärung zu Ihrer Berufserlaubnis und Ihren zukünftigen Mitteilungspflichten gegenüber dem eGBR ab. Ihr Vertrauensdiensteanbieter ist vor der Auslieferung Ihres eHBA an Ihre Meldeadresse zur Durchführung eines Identverfahrens mit Ihnen verpflichtet.
Sie als antragstellende Person tragen grundsätzlich die Kosten für Ihren eHBA. Aus diesem Grund wird die Gebührenfestsetzung des eGBR an Sie adressiert. Gegebenenfalls kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten erstatten. Dies liegt jedoch in ihrem beziehungsweise seinem Ermessen.
Sofern Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Ihren eHBA erstattet, können Sie die Gebührenfestsetzung des eGBR und die Rechnung Ihres Vertrauensdiensteanbieters mit einem Eigenbeleg über Ihre Auslagen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Verwaltungsgebühr kann alternativ auch unter Angabe des Kassenzeichens als Verwendungszweck von jeder anderen Person oder Institution an das eGBR überwiesen werden.
eHBA
Die Beantragung Ihres eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) erfolgt durch Sie persönlich. Vor der Antragstellung ist Ihre individuelle Authentifizierung durch Ihre persönliche Anmeldung im NRW Serviceportal erforderlich. Für die Anmeldung im NRW Serviceportal nutzen Sie Ihre BundID. Eine BundID können Sie sich über das NRW Serviceportal selbst einrichten. Für die Antragstellung ist eine BundID mit dem Vertrauensniveau „Basisregistrierung“ (Benutzername und Passwort) ausreichend.
Im Rahmen der Antragstellung geben Sie persönlich eine Eigenerklärung zu Ihrer Berufserlaubnis und Ihren zukünftigen Mitteilungspflichten gegenüber dem eGBR ab. Ihr Vertrauensdiensteanbieter ist vor der Auslieferung Ihres eHBA an Ihre Meldeadresse zur Durchführung eines Identverfahrens mit Ihnen verpflichtet.
Sie als antragstellende Person tragen grundsätzlich die Kosten für Ihren eHBA. Aus diesem Grund wird die Gebührenfestsetzung des eGBR an Sie adressiert. Gegebenenfalls kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten erstatten. Dies liegt jedoch in ihrem beziehungsweise seinem Ermessen.
Sofern Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Ihren eHBA erstattet, können Sie die Gebührenfestsetzung des eGBR und die Rechnung Ihres Vertrauensdiensteanbieters mit einem Eigenbeleg über Ihre Auslagen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Verwaltungsgebühr kann alternativ auch unter Angabe des Kassenzeichens als Verwendungszweck von jeder anderen Person oder Institution an das eGBR überwiesen werden.
SMC-B
Die SMC-B wird grundsätzlich von einer für die betreffende Leistungserbringerinstitution im Außenverhältnis vertretungsberechtigten Person beim eGBR beantragt. Im Rahmen der Antragstellung gibt die vertretungsberechtigte Person für die Leistungserbringerinstitution Eigenerklärungen zu den im Antrag angegebenen Daten, zum Versorgungsvertrag und den zukünftigen Mitteilungspflichten gegenüber dem eGBR ab.
Dritte können durch eine vertretungsberechtigte Person mit schriftlicher Einzelvollmacht zur Beantragung und Entgegennahme der SMC-B für diese Leistungserbringerinstitution bevollmächtigt werden. In diesem Fall laden Sie die schriftliche Einzelvollmacht als Nachweis der Vertretungsberechtigung im Antragsformular im NRW Serviceportal hoch.
Nachträgliche Änderungen der in Ihrem Antrag auf Herausgabe eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) oder einer Security Module Card Typ B (SMC-B) angegebenen Daten teilen Sie dem eGBR unverzüglich und formlos per E-Mail mit: egbr[at]brms.nrw.de (egbr[at]brms[dot]nrw[dot]de).
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) ist gemäß § 313 Absatz 5 SGB V verantwortlich für den Eintrag der Daten zu Ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und Ihrer Institutionenkarte (SMC-B) im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. Der Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur ist ein Adressverzeichnis und wird von der Gematik unter Beachtung der Datensicherheit betrieben.
Der Verzeichnisdienst wird zum Beispiel für die sichere Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und die versichertenseitige Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die elektronische Patientenakte genutzt. Die Daten, die im Verzeichnisdienst zu Ihrem eHBA und Ihrer SMC-B eingetragen werden, ergeben sich aus dem entsprechenden Implementierungsleitfaden der Gematik.
Implementierungsleitfaden der Gematik
Der Verzeichnisdienst ist aktuell zu halten. Dies liegt in Ihrem Eigeninteresse als Anwender:in, damit Sie innerhalb der Telematikinfrastruktur auffindbar sind. Sollte bei Ihrem Verzeichnisdiensteintrag Änderungs- oder Korrekturbedarf auftreten (zum Beispiel Änderung der Anschrift), so wenden Sie sich bitte per E-Mail an das eGBR: egbr[at]brms.nrw.de (egbr[at]brms[dot]nrw[dot]de)
Grundsätzlich müssen Sie eine neue SMC-B beantragen, wenn Sie einen neuen Versorgungsvertrag abschließen und Ihnen im Zuge dessen eine neue IK-Nummer zugeteilt wird.
Hier einige Beispiele, bei denen keine neue SMC-B notwendig ist, das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) jedoch Ihre Daten im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur aktualisieren muss:
- Umzug an einen neuen Standort. Sie teilen dem eGBR formlos Ihre Adressänderung mit. Das eGBR aktualisiert daraufhin für Sie Ihre Adressdaten im Verzeichnisdienst.
- Rechtsformwechsel ohne Wechsel der IK-Nummer. Das eGBR aktualisiert nach Ihrer Mitteilung für Sie den Institutionsnamen im Verzeichnisdienst.
Sollte sich die vertretungsberechtige Person ändern, ist während der Gültigkeitsdauer der SMC-B keine Mitteilung oder Änderung erforderlich. Die Vertretungsberechtigung muss lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden.
eHBA und SMC-B Vertrauensdiensteanbieter
Vertrauensdiensteanbieter sind zugelassene Anbieter digitaler Zertifikate, mit denen zum Beispiel elektronische Signaturen erstellt oder Authentifizierungen vorgenommen werden können.
Sie können aus den auf dieser Internetseite ausgewiesenen zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern frei wählen. Mit diesen Vertrauensdiensteanbietern hat das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) einen Rahmenvertrag abgeschlossen.
- Preisinformation eHBA – D-Trust GmbH Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe
- Preisinformation eHBA – Deutsche Telekom/T-Systems
- Preisinformation eHBA – medisign GmbH
- Preisinformation SMC-B – D-Trust GmbH Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe
- Preisinformation SMC-B – Deutsche Telekom/T-Systems
- Preisinformation SMC-B – medisign GmbH
Der Vertrauensdiensteanbieter berechnet Ihnen eine Vergütung für die Erbringung seiner Dienstleistung in Form der Bereitstellung Ihres eHBA.
Der Vertrauensdiensteanbieter berechnet Ihnen eine Vergütung für die Erbringung seiner Dienstleistung in Form der Bereitstellung Ihrer SMC-B.
Jeder Vertrauensdiensteanbieter ist rechtlich zur Durchführung einer Identifikation vor der Ausgabe des eHBA verpflichtet. Dieses Verfahren stellt sicher, dass Ihr eHBA nicht durch Dritte missbräuchlich verwendet wird.
Ebenso muss der Vertrauensdiensteanbieter vor Auslieferung einer SMC-B an eine Leistungserbringerinstitution eine Identifikation mit der Person durchführen, die für die Beantragung und Entgegennahme dieser SMC-B vertretungsberechtigt oder bevollmächtigt ist.
Neben dem gängigen Postidentverfahren, kann Ihr Vertrauensdiensteanbieter weitere Verfahren (zum Beispiel ePersonalausweis) anbieten.
Aus Datenschutzgründen speichert der von Ihnen ausgewählte Vertrauensdiensteanbieter Ihre Antragsdaten nur für 90 Tage. Anschließend werden Ihre Antragsdaten gelöscht. Bitte geben Sie daher innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt Ihrer Vorgangsnummer die Bestellung Ihres elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) beziehungsweise Ihrer Security Module Card Typ B (SMC-B) bei Ihrem Vertrauensdiensteanbieter auf.
Sollten nach 90 Tagen Ihre Antragsdaten von Ihrem Vertrauensdiensteanbieter gelöscht worden sein, so wenden Sie sich bitte formlos an das elektronische Gesundheitsberufsregister (eGBR). Das eGBR kann Ihre Daten erneut an Ihren Vertrauensdiensteanbieter übermitteln und Ihnen eine neue Vorgangsnummer zuteilen.
Kosten für die Ausstellung Verwaltungsgebühren
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Herausgabe eines eHBA eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro. Die Kosten für die Produktion Ihres eHBA erfragen Sie bitte beim Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl. Die Höhe dieser Gebühren können Sie auch den auf dieser Internetseite verlinkten Produktinformationen entnehmen.
Sie als antragstellende Person tragen grundsätzlich die Kosten für Ihren eHBA. Aus diesem Grund wird die Gebührenfestsetzung des eGBR an Sie adressiert. Gegebenenfalls kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten erstatten. Dies liegt jedoch in ihrem beziehungsweise seinem Ermessen.
Sofern Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Ihren eHBA erstattet, können Sie die Gebührenfestsetzung des eGBR und die Rechnung Ihres Vertrauensdiensteanbieters mit einem Eigenbeleg über Ihre Auslagen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Verwaltungsgebühr kann alternativ auch unter
Angabe des Kassenzeichens als Verwendungszweck von jeder anderen Person oder Institution an das eGBR überwiesen werden.
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Herausgabe einer SMC-B eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro. Die Kosten für die Produktion der SMC-B erfragen Sie bitte beim Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl. Die Höhe dieser Gebühren können Sie auch den auf dieser Internetseite verlinkten Produktinformationen entnehmen.
Das eGBR stellt keine neuen Gebührenfestsetzungen mit geändertem Adressaten aus. Kostenschuldner ist grundsätzlich die antragstellende Person beziehungsweise Leistungserbringerinstitution. Für weitere Details siehe die FAQ „Wer zahlt die Verwaltungsgebühren für die Beantragung meines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA)?“.
Sie haben die Möglichkeit, die Verwaltungsgebühren für die Beantragung mehrerer elektronischer Heilberufsausweise (eHBA) oder mehrerer Security Module Cards Typ B (SMC-B) beim eGBR mit einer Überweisung für mehrere Anträge zu begleichen. Geben Sie in diesen Fällen im Überweisungsformular unter „Verwendungszweck“ den sechzehnstelligen ersten Teil des auf der Gebührenfestsetzung angegebenen Verwendungszwecks nur einmal an; die hinter dem Bindestrich angegebene, achtstellige Antragsnummer listen Sie bitte im Verwendungszweck für jeden Antrag einzeln auf, für den Sie die Verwaltungsgebühr mit der Überweisung begleichen möchten.
Beispiele:
- Verwendungszweck in einer Überweisung für vier eHBA-Anträge: 7331400000898301-10012001, -10012002, -10012003, -10012004
- Verwendungszweck in einer Überweisung für drei SMC-B-Anträge: 7331400000898327-10012005, -10012006, -10012007
Sie haben die Möglichkeit, die Verwaltungsgebühren für die Beantragung mehrerer elektronischer Heilberufsausweise (eHBA) oder mehrerer Security Module Cards Typ B (SMC-B) beim eGBR mit einer Überweisung für mehrere Anträge zu begleichen. Senden Sie in diesen Fällen das Zahlungsavis bitte direkt an egbr[at]brms.nrw.de (egbr[at]brms[dot]nrw[dot]de).
Telematikinfrastruktur Refinanzierung
Der § 380 SGB V und der § 106b SGB XI regeln den Ausgleich der für Ausstattung und Betrieb zur Einbindung in die Telematikinfrastruktur entstehenden Kosten an Hebammen, Heilmittelerbringer:innen und Pflegeeinrichtungen. Auf der Internetseite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ("GKV-Spitzenverband") finden Sie die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen über den Ausgleich der Kosten, die beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur entstehen.