Umtauschpflicht für vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Sämtliche Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vergleiche Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.
Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde ein stufenweiser Pflichtumtausch von Führerscheinen eingeführt. Zur Bewältigung dieser Aufgabe bis zum vorgegebenen Stichtag wurden folgende Fristen in zwei Stufen festgelegt:
Entscheidend für die Ermittlung des Stichtages ist allein das Geburtsdatum.
- Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2033
- Geburtsjahr 1953 bis 1958: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2022
- Geburtsjahr 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
- Geburtsjahr 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
- Geburtsjahr 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Aufgefordert zum Umtausch sind aktuell insbesondere Personen der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958, deren Führerscheine mit Ablauf des 19. Januar 2022 ihre Gültigkeiten verlieren. Es wird um rechtzeitige Antragstellung gebeten, da ansonsten eine fristgemäße Umstellung ggf. nicht gewährleistet werden kann.
In der zweiten Stufe wird auf das Ausstellungsdatum des Führerscheines abgestellt. Dieses findet sich auf der Vorderseite des Fahrerlaubnisdokuments unter Ziffer 4a.
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2028
- Ausstellungsjahr 2008: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2029
- Ausstellungsjahr 2009: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2030
- Ausstellungsjahr 2010: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2031
- Ausstellungsjahr 2011: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2033
*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der genannten Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Der Antrag ist bei der Fahrerlaubnisbehörde des jeweiligen Wohnorts zu stellen. Weil sehr viele Führerscheine umgetauscht werden müssen, wird eine frühzeitige Antragstellung empfohlen. Eine Antragstellung bei der Bezirksregierung ist nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument,
- Vorlage des aktuellen Führerscheins,
- und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild.
Für den Umtausch wird eine Gebühr erhoben.