
Altvereine und wirtschaftliche Vereine
Die Bezirksregierung Münster ist im Bereich Vereinsangelegenheiten zuständig für sogenannte Altvereine und wirtschaftliche Vereine.
Altvereine (Vor-BGB-Vereine)
Die sogenannten Altvereine sind Vereine, die vor dem Jahre 1900 gegründet wurden und ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben.
Änderungen im Vorstand und Satzungsänderungen sind der Bezirksregierung anzuzeigen. Außerdem werden Vertretungsbescheinigungen für die Altvereine erstellt, mit denen sich die Vorstände dieser Vereine im Rechtsverkehr ausweisen können.
Wirtschaftliche Vereine
Ein wirtschaftlicher Verein ist ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Er erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit ist nur zulässig, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bejaht wird und es wegen besonderer Umstände unzumutbar ist, sich als AG, GmbH oder Genossenschaft zu organisieren (Grundsatz der Subsidiarität). So soll eine Umgehung der strengen Vorschriften für die gesetzlich geregelten Personengesellschaften und Körperschaften verhindert werden.
Zudem beinhaltet die Vereinsaufsicht die Genehmigung von Satzungsänderungen sowie die Erstellung von Vertretungsbescheinigungen.
Die Bezirksregierung ist ebenfalls für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, zuständig. Dies kommt in Betracht, wenn der Verein einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Die Aufsicht über nichtwirtschaftliche eingetragene Vereine (e.V.), deren Rechtsverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bezirksregierung. Diese Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht nimmt auch die Löschung bei Auflösung oder Insolvenz des Vereins vor.