
Landesweite Krankenhausförderung
Die Bezirksregierung Münster ist im Rahmen der Zentralen Krankenhausförderung landesweit für die Abwicklung der Förderprogramme Krankenhaus-Einzelförderung (KHEF), Krankenhaus-Strukturfonds II (KHSF) sowie Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) zuständig.
Hinweis: Die Ansprechpersonen sind unter den einzelnen Förderprogrammen aufgelistet.
Mit § 21a KHGG NRW hat das Land NRW die Möglichkeit zur Einzelförderung von Investitionen geschaffen. Die pauschale Krankenhausförderung bleibt davon unberührt. Die Einzelförderung knüpft unmittelbar an die Baupauschale an. Im Rahmen der Förderschwerpunkte können Investitionsmaßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW gefördert werden. Die Förderschwerpunkte werden jährlich neu ausgewiesen und durch entsprechende Förderkriterien ausgestaltet.
Für die Jahre 2023 bis 2027 wird die „Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 unter Berücksichtigung von Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen“ als Förderschwerpunkt benannt.
Das Antragsverfahren der ersten Förderperiode ist bereits abgeschlossen.
Hinweis: Die Bearbeitung der eingegangenen Anträge wird einige Zeit in Anspruch nehmen, daher bitten wir Sie von Anfragen zum Verfahrensstand abzusehen. Sofern unsererseits Informationen zur weiteren Prüfung Ihres Antrags fehlen, werden wir auf Sie zukommen.
Weitere Informationen sowie FAQ und Antragsunterlagen finden Sie auf der Internetseite des MAGS:
Bitte nutzen Sie bei Fragen/ Anliegen im Bereich der Krankenhaus-Einzelförderung folgendes Funktionspostfach (soweit vorhanden unter Angaben Ihres Aktenzeichens und Jahr der betroffenen Einzelförderung):
krankenhaus-einzelfoerderung[at]bezreg-muenster.nrw.de (krankenhaus-einzelfoerderung[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de )
Einzelförderung 2019/2020 Kontakt
Einzelförderung 2021/2022 Kontakt
Einzelförderung 2023-2027 (je nach Regierungsbezirk) Kontakt
Mit der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) sollen in Nordrhein-Westfalen große strukturverändernde/strukturverbessernde Maßnahmen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Krankenhausversorgung gefördert werden; insbesondere trägerübergreifend, um Doppelstrukturen zu beseitigen und die Versorgungsqualität zu erhöhen.
Mit einer gemeinsamen Erklärung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) und der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen wurden für die Förderperiode 2021- 2024 die folgenden Förderschwerpunkte gesetzt:
- Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV mit einer Priorität, wenn die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbundes, etwas durch gemeinsame Abstimmung des Versorgungsangebots, vereinbart haben (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c KHSFV).
- Dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder eines Teils von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 KHSFV mit einer Priorität auf eine vollständige Standortschließung / Schließung einer unselbständigen Betriebsstätte.
- Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung der Informationstechnik der Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung erfüllen, um sich an die Vorgaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. a KHSFV). Das Gesamtvolumen zu Ziffer 3 wird auf bis zu 5 v. H. des zur Verfügung stehenden Fördervolumens der Förderperiode 2021 bis 2024 begrenzt.
Die Veröffentlichung aller für das Antragsverfahren relevanten Unterlagen sowie weiterführender Informationen erfolgt auf der Internetseite des MAGS unter folgendem Link:
Krankenhaus-Strukturfonds II (KHSF) Rechtsvorschriften
- Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) - § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
- Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) - § 12 a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
- Verordnung Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV) (PDF)
Krankenhaus-Strukturfonds II (KHSF) Kontakt
Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) hat der Bundesgesetzgeber den Krankenhaus-Zukunftsfonds aufgelegt. Mit diesem Förderinstrument werden insbesondere notwendige Investitionen in den Bereichen Digitalisierung und IT- und Cybersicherheit von Krankenhäusern und Hochschulkliniken gefördert.
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) obliegt die Verwaltung des Krankenhauszukunftsfonds. Die Krankenhausträger meldeten ihren Förderbedarf bei den Ländern an (Bedarfsanmeldung). Für die förderungsfähigen Vorhaben stellte das Land die Anträge beim BAS. Das BAS prüfte die Anträge und ist zuständig für die Zuweisung der Bundesmittel. Das Bewilligungsverfahren ist bereits abgeschlossen.
Weitere Informationen zum Krankenhaus-Zukunftsfonds, insbesondere FAQ finden Sie auf der Internetseite des MAGS: