
Staatsangehörigkeitsrecht
Die Bezirksregierung Münster ist Aufsichtsbehörde über die Staatsangehörigkeitsbehörden. Sie entscheidet über Anträge des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit und die Erklärung nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
Für Einbürgerungen sind in Nordrhein-Westfalen je nach Wohnsitz die Einbürgerungsbehörden
- der kreisfreien Städte (im Regierungsbezirk Münster: Münster, Bottrop, Gelsenkirchen) oder
- der Kreise (im Regierungsbezirk Münster: Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Recklinghausen, Kreis Steinfurt, Kreis Warendort) oder
- der großen kreisangehörigen Städte (im Regierungsbezirk Münster: Bocholt, Castrop-Rauxel, Dorsten, Gladbeck, Herten, Marl, Recklinghausen, Rheine)
zuständig.
Gesetzesänderung im Deutschen Staatsangehörigkeitsrecht Hinweis zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.
Durch das neue Gesetz wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen, so dass das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit entfallen ist. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, kann seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.
Ab sofort ist die Bezirksregierung zuständig für die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 StAG. Die Erklärung kann formlos abgegeben werden. Um eine zügige und reibungslose Bearbeitung Ihrer Erklärung zu gewährleisten, bitten wir Sie die von uns bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden, diese finden Sie unter „Downloads“. Dort finden Sie auch ein Merkblatt.
Für die Bearbeitung von Erklärungen über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Bezirksregierung Münster zuständig, soweit die antragstellende Person den gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Münster hat. Für die Antragstellung ist der Vordruck unter „DOWNLOADS“ zu verwenden.