Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle nach § 49 LBG NRW vorher zu genehmigen. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber ebenso rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.