Bezirksregierung
Münster

Aktenordner

Antragsverfahren

(Erst- und Änderungsanträge)

Die Zuständigkeit im Bereich des Schwerbehindertenrechts liegt in Nordrhein-Westfalen bei den kommunalen Aufgabenträgern (Kreise, kreisfreie Städte und Verbünde). Die Bezirksregierung Münster ist für ganz Nordrhein-Westfalen Widerspruchsbehörde und übt die Fachaufsicht aus. Zuständig für Rechtstreitigkeiten ist die Sozialgerichtsbarkeit.

Sie erhalten von Ihrer zuständigen Schwerbehindertenstelle per Post eine schriftliche Eingangsbestätigung.  

Wenn für eine Entscheidung über Ihren Antrag noch etwas fehlt (Angabe von Gesundheitsstörungen, behandelnden Ärzt:innen, Schweigepflichtentbindung...), wird Ihnen dies bereits jetzt mitgeteilt. Schicken Sie die fehlenden Unterlagen bitte direkt an die auf der Eingangsbestätigung angegebene Anschrift Ihrer Schwerbehindertenstelle. 

Die Schwerbehindertenstelle wird zur Sachverhaltsaufklärung die von Ihnen im Antrag benannten Ärzt:innen, Kliniken und sonstigen Institutionen anschreiben und um Übersendung eines Berichtes, aktueller Untersuchungsdokumente oder erstellter Gutachten bitten. 

Diesen Schritt können Sie beschleunigen, indem Sie Ihnen bereits vorliegende Unterlagen zusammen mit Ihrem Antrag einreichen. 

Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung wird Ihre Akte einem ärztlichen Gutachter/einer ärztlichen Gutachterin zur abschließenden Beurteilung vorgelegt. 

Die begutachtende Person stellt anhand der Akte die bei Ihnen gegenwärtig vorliegenden dauerhaften Gesundheitsstörungen und die Einstufung als Behinderung fest.  

Auf Grundlage dieser gutachtlichen Stellungnahme erlässt die zuständige Schwerbehindertenstelle Ihren Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht. Hier wird festgestellt, welcher Grad der Behinderung (GdB) ab welchem Zeitpunkt vorliegt und ob zusätzlich die Voraussetzungen für Merkzeichen vorliegen. 

Ihren Feststellungsbescheid erhalten Sie auf dem Postweg.  

Hinweis: Mit Zugang des Bescheides beginnt auch die einmonatige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs.