Bezirksregierung
Münster

Widerspruchsverfahren

Frau im Rollstuhl im Büro

Widerspruchsverfahren

Die Zuständigkeit im Bereich des Schwerbehindertenrechts liegt in Nordrhein-Westfalen bei den kommunalen Aufgabenträgern (Kreise, kreisfreie Städte und Verbünde). Die Bezirksregierung Münster ist für ganz Nordrhein-Westfalen Widerspruchsbehörde und übt die Fachaufsicht aus. Zuständig für Rechtstreitigkeiten ist die Sozialgerichtsbarkeit. 

Wenn Sie mit der im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, dann können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. 

Gründe für einen Widerspruch können  

  • die nicht ausreichende Höhe des festgestellten Grades der Behinderung (GdB),
  • die Nicht-Feststellung von Merkzeichen oder
  • die Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt als beantragt sein. 

Hinweis: Die Aufzählung ist abschließend. Nicht zulässig ist ein Widerspruch z.B. gegen die Bezeichnung einzelner Gesundheitsstörungen. 

Vorgaben für den Widerspruch

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang (Erhalt) des Feststellungsbescheides eingelegt werden. 

Es ist die Schriftform vorgeschrieben. Beachten Sie dazu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. 

Hinweis: Eine einfache E-Mail genügt zur fristwahrenden Einlegung des Widerspruchs nicht. 

Der Widerspruch ist bei der Stelle einzureichen, die den Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht erlassen hat. 

Angaben zum Widerspruch

Folgende Angaben zum Widerspruch sind notwendig

  • Ihr vollständiger Name
  • Aktenzeichen und Datum des angefochtenen (Feststellungs-)Bescheides 

Folgende Angaben in Ihrem Widerspruch sind hilfreich für die Bearbeitung: 

  • Welcher Grad der Behinderung (GdB) soll festgestellt werden?
  • Welche Merkzeichen sollen festgestellt werden?
  • Ab wann soll die Feststellung erfolgen?
  • Welche Gesundheitsstörungen wurden nicht/nicht ausreichend berücksichtigt?
  • Wo können weitere Untersuchungsunterlagen oder medizinische Befunde beigezogen werden? 

Wenn Sie Fragen haben oder Akteneinsicht wünschen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Schwerbehindertenstelle. 

Vorgang des Widerspruchsverfahrens

Im Widerspruchsverfahren wird zunächst geprüft, ob der Widerspruch zulässig ist, also ob er innerhalb der Frist von einem Monat eingegangen ist, ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt oder ein sonstiger zulässiger, die Schriftform ersetzender Weg zur Einreichung gewählt wurde. 

Liegt ein zulässiger Widerspruch vor, erfolgt im nächsten Schritt die sachliche Prüfung insbesondere in Bezug auf die in der Widerspruchsbegründung benannten Punkte. 

Hierzu können weitere medizinische Unterlagen von den kommunalen Aufgabenträgern beigezogen oder von der widerspruchsführenden Person eingereicht werden. Diese werden versorgungsmedizinisch geprüft und ausgewertet. 

Sofern eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung auf diesem Weg nicht möglich ist, kann durch den kommunalen Aufgabenträger auch eine Untersuchung veranlasst werden. Hierzu erhalten Sie auf dem Postweg eine entsprechende Einladung. 

Ergibt sich durch die weitere Sachverhaltsaufklärung eine höhere Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) oder das Vorliegen von bisher nicht festgestellten Merkzeichen, erteilt der kommunale Aufgabenträger einen Teil-Abhilfebescheid. 

Sie können sich mit dem Teil-Abhilfebescheid einverstanden erklären. Hierzu wird eine entsprechende Erklärung zur Verfügung gestellt. Diese kann bei Einverständnis unterschrieben an den kommunalen Aufgabenträger zurückgesandt werden. 

Wenn keine Teil-Abhilfe möglich ist oder kein Einverständnis mit dem Teil-Abhilfebescheid besteht, wird die Akte der Bezirksregierung Münster zur abschließenden Entscheidung über den Widerspruch vorgelegt. Hierüber werden Sie schriftlich informiert. 

Bei der Bezirksregierung Münster wird Ihre Akte erneut formell- und materiell-rechtlich geprüft.  

Sollte z.B. eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich sein oder bisher nicht berücksichtigte medizinische Unterlagen vorgelegt werden, wird die Akte zur weiteren Bearbeitung zurück an den kommunalen Aufgabenträger gesandt. 

Auch bei Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Gewährung von Akteneinsicht oder Ähnlichem wird die Akte zunächst zurück an den kommunalen Aufgabenträger gesandt. 

Ergibt die Prüfung, dass der Feststellungsbescheid des kommunalen Aufgabenträgers rechtmäßig ist, wird der Widerspruch von der Bezirksregierung Münster zurückgewiesen. Gleiches gilt, wenn der Widerspruch unzulässig ist. 

Ihren Widerspruchsbescheid erhalten Sie auf dem Postweg.  

Hinweis: Mit Zugang des Bescheides beginnt auch die einmonatige Frist zur Einlegung einer Klage vor dem Sozialgericht.