Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung
Bereits in Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist verankert, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Daher stellt der Staat besondere Mittel und Hilfen bereit, um die Teilhabebeeinträchtigung, also die mit einer Behinderung verbundenen Nachteile, möglichst auszugleichen.
Diese Nachteilsausgleiche sollen es Menschen mit Behinderung ermöglichen oder erleichtern, am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben selbstbestimmt und gleichberechtigt teilzunehmen.
Als Nachteilsausgleiche können (abhängig vom festgestellten Grad der Behinderung und von festgestellten Merkzeichen) unter anderem folgende Mittel und Hilfen in Betracht kommen:
- steuerliche Erleichterungen wie der Behindertenpauschbetrag und Anrechnungsmöglichkeiten für behinderungsbedingten Mehraufwand
- spezieller Kündigungsschutz für erwerbstätige schwerbehinderte Menschen
- zusätzlicher Urlaubsanspruch für erwerbstätige schwerbehinderte Menschen
- Möglichkeit des vorgezogenen Eintritts in die Altersrente für erwerbstätige schwerbehinderte Menschen
- unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, ggf. mit kostenpflichtiger Wertmarke
- Berechtigung zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- Parkausweis für die Nutzung von Behindertenparkplätzen
- Ermäßigung bzw. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- finanzielle Hilfen für den Erwerb von Hilfsmitteln, die der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dienen
- Eintrittsermäßigungen und Preisnachlässe im öffentlichen und privaten Dienstleistungsbereich (z.B. Schwimmbäder, Museen, Ausstellungen, Konzerte, Mitgliedschaften in Automobil-Clubs, Telekommunikations-Verträge)
Hinweis: Die genannten Nachteilsausgleiche werden nicht unmittelbar durch die Schwerbehindertenstelle, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden und anderen Stellen gewährt.