Informationen zum Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderung erhalten einen Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB).
Für die Anerkennung des Pauschbetrages durch die Finanzverwaltung sind ab dem 01.01.2026 die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und die schriftliche Einverständniserklärung zur Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung zwingend erforderlich.
Die persönliche Steuer-ID sollte daher bereits im Antrag angegeben werden. Dies gilt auch für Minderjährige.
Bis zur Einführung des digitalen Verfahrens zur Meldung an die Finanzverwaltung zum 01.01.2026 erhalten Sie mit Ihrem Feststellungsbescheid eine Bescheinigung in Papierform zur Vorlage bei der Finanzverwaltung. Ab einem GdB von 50 dient der Schwerbehindertenausweis als Nachweis bei der Finanzverwaltung.
Pauschbeträge (ab dem Veranlagungszeitraum 2021):
Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag |
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde der Finanzverwaltung.