Bezirksregierung
Münster

Behinderten-Pauschbetrag

Hand mit Geld

Informationen zum Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit Behinderung erhalten einen Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB).

Für die Anerkennung des Pauschbetrages durch die Finanzverwaltung sind ab dem 01.01.2026 die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und die schriftliche Einverständniserklärung zur Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung zwingend erforderlich. 

Die persönliche Steuer-ID sollte daher bereits im Antrag angegeben werden. Dies gilt auch für Minderjährige. 

Bis zur Einführung des digitalen Verfahrens zur Meldung an die Finanzverwaltung zum 01.01.2026 erhalten Sie mit Ihrem Feststellungsbescheid eine Bescheinigung in Papierform zur Vorlage bei der Finanzverwaltung. Ab einem GdB von 50 dient der Schwerbehindertenausweis als Nachweis bei der Finanzverwaltung. 

Pauschbeträge (ab dem Veranlagungszeitraum 2021):

Grad der Behinderung (GdB)  

Pauschbetrag  

20 384 Euro  
30 620 Euro  
40 860 Euro  
50 1.140 Euro  
60 1.440 Euro  
70 1.780 Euro  
80 2.120 Euro  
90 2.460 Euro  
100 2.840 Euro 

 

Hinweis: Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde der Finanzverwaltung.