Bezirksregierung
Münster

Ausschnitt aus dem Sozialgesetzbuch

Klage

Nach Abschluss des Verwaltungsvorverfahrens

Die Zuständigkeit im Bereich des Schwerbehindertenrechts liegt in Nordrhein-Westfalen bei den kommunalen Aufgabenträgern (Kreise, kreisfreie Städte und Verbünde). Die Bezirksregierung Münster ist für ganz Nordrhein-Westfalen Widerspruchsbehörde und übt die Fachaufsicht aus. Zuständig für Rechtstreitigkeiten ist die Sozialgerichtsbarkeit. 

Nach Abschluss des Verwaltungsvorverfahrens steht Ihnen der Klageweg vor der Sozialgerichtsbarkeit offen. 

Gegen den Feststellungsbescheid des kommunalen Aufgabenträgers in der Fassung des Widerspruchsbescheides können Sie vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht Klage erheben.  

Beklagter ist immer der kommunale Aufgabenträger, also der Kreis oder die kreisfreie Stadt, die den Feststellungsbescheid erlassen hat. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt einen Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheides. 

Hinweis: Nähere Informationen finden Sie im Widerspruchsbescheid unter „Ihre Rechte“. Hier ist auch die Anschrift des örtlich zuständigen Sozialgerichtes hinterlegt.