Inhaltsseite Abordnung Mit dem am 14. Dezember 2022 veröffentlichten Handlungskonzept weist NRW-Schulministerin Dorothee Feller auf die Herausforderungen im Rahmen der Unterrichtsversorgung und das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung hin.
Inhaltsseite Gewalt und Mobbing im Schulbereich Gewalt an Schulen – darüber wird nicht nur schulintern und in Fachgremien, sondern auch in der Öffentlichkeit diskutiert. Das Thema stellt ein zentrales Handlungsfeld für Lehrkräfte und das weitere schulischen Personal dar.
Inhaltsseite Altersteilzeit Lehrer:innen im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, auf der Grundlage des § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) Altersteilzeit bewilligt werden.
Inhaltsseite Annahme von Belohnungen und Geschenken Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 LBG des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie gemäß § 3 Abs.
Auremar/Fotolia Inhaltsseite Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht Zuständig für Erst- und Änderungsanträge nach dem Schwerbehindertenrecht sind in Nordrhein-Westfalen die kommunalen Aufgabenträger, das sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der antragstellenden Person.
Inhaltsseite Auslandsschuldienst Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen haben unter anderem die Möglichkeit im vermittelten Auslandsschuldienst tätig zu sein.
Inhaltsseite Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX Arbeitgeber:innen haben die Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der Wiederaufnahme des Dienstes zu unterstützen. Nach § 167 SGB IX sind Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift Tarifbeschäftigte und Beamte.
Inhaltsseite Besondere Arbeitsplatzausstattung Grundsätzlich haben alle Lehrkräfte, als Beschäftigte des Landes, die eine ärztlich attestierte Erkrankung, eine amtlich anerkannte (Schwer-)Behinderung oder eine anerkannte Gleichstellung haben, einen Anspruch auf einen besonderen Arbeitsplatz.
Inhaltsseite Dienstunfälle / Arbeitsunfälle / Sachschäden Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist.