Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden für Fahrzeuge benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung, Abgasverhalten oder in sonstiger Weise von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO abweiche