Bezirksregierung
Münster

Nachteilsausgleich

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (aus: Artikel 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland). In § 1 des Schulgesetzes wird der grundsätzliche Anspruch aller Schüler:innen in Nordrhein-Westfalen auf eine ihren Stärken und Begabungen sowie auch den persönlichen Bedarfen entsprechende individuelle Förderung festgelegt.

Der Nachteilsausgleich soll Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eine chancengleiche schulische Teilhabe ermöglichen, wenn sie Abschlüsse der allgemeinen Schule anstreben. Als Nachteilsausgleich dienen alle Maßnahmen, die in der Behinderung bzw. Erkrankung begründete Benachteiligungen ausgleichen und dem Grundsatz der Bildungsgerechtigkeit möglichst vollständig entsprechen. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen ist an eine vorliegende fachärztliche Diagnose geknüpft, nicht an einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Der Antrag auf Nachteilsausgleich kann durch Erziehungsberechtigte, erwachsene Schülerinnen oder Schüler sowie Lehrkräfte formlos gegenüber der Schulleitung gestellt werden. Der gewährte Nachteilsausgleich findet Anwendung im Unterricht in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Leistungen wie auch bei Klausuren und mündlichen Prüfungen. Der individuelle Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Nachteilsausgleich kann für die zentralen Abschlussprüfungen nach der 10. Klasse, in Fachholschulreifeprüfungen, in schulischen Berufsabschlussprüfungen und im Abitur gewährt werden.

Materialien

Das Ministerium für Schule und Bildung hinterlegt Arbeitshilfen mit Erläuterungen für alle Schulstufen. Aus Dezernat 41 gibt es dazu eine Handreichung von Dezember 2025. Eine zweite, praxisorientierte Handreichung ist für 2026 vorgesehen.

Konkrete Beratung bieten Fachberatende mit spezieller Expertise in allen acht Schulämtern und den „Beratungshäusern Inklusion“ Münster und Gelsenkirchen.