Nachteilsausgleich
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (aus: Artikel 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland). In § 1 des Schulgesetzes wird der grundsätzliche Anspruch aller Schüler:innen in Nordrhein-Westfalen auf eine ihren Stärken und Begabungen sowie auch den persönlichen Bedarfen entsprechende individuelle Förderung festgelegt.
Der Nachteilsausgleich ist ein Verfahren zur Anpassung schulischer Unterrichts- und Leistungsmessungssituationen in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule. Es soll Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, mit dauernden oder akuten Behinderungen und besonderen Auffälligkeiten eine chancengleiche Teilhabe am Bildungsgang ermöglichen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die in einer Behinderung bzw. Auffälligkeit begründete Benachteiligung ausgleichen und dem Grundsatz der Bildungsgerechtigkeit möglichst vollständig entsprechen. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen ist nicht an einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gebunden. Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte, erwachsene Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag auf Nachteilsausgleich formlos gegenüber der Schulleitung. Der Nachteilsausgleich findet Anwendung sowohl im Unterricht in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Leistungen als auch bei Klausuren und mündlichen Prüfungen. Der individuelle Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Das Ministerium für Schule und Bildung hinterlegt Arbeitshilfen mit ausführlichen Erläuterungen zu Voraussetzungen, Antragsweg und Prüfungsbestimmungen für alle Schulstufen. Eine Handreichung der Bezirksregierung Münster, die bei der konkreten Ausgestaltung individueller Nachteilsausgleiche unterstützt, wird derzeit aktualisiert. Für konkrete Fragen zu den Unterstützungsbedarfen Autismus-Spektrum-Störung oder Assistive Technologien sowie zu den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Sehen, Hören und Kommunikation stehen Fachberatende mit spezieller Expertise in allen acht Schulämtern und den LWL-Beratungshäusern Inklusion Münster und Gelsenkirchen zur Verfügung.
Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe)
Ein innerhalb der Sekundarstufe I gewährter und dokumentierter Nachteilsausgleich soll laut Arbeitshilfe sukzessive abgebaut werden. Wenn eine Behebung der genannten Beeinträchtigungen während der Sekundarstufe I nicht möglich war, kann die Schulleitung auf Antrag mit aktuellen ärztlichen/fachärztlichen Nachweisen weiterhin einen Nachteilsausgleich gewähren. Bei körperlichen Behinderungen und chronischen Erkrankungen ist eine Behebung der Beeinträchtigungen definitionsgemäß nicht zu erwarten. Weitere Störungsbilder und Beeinträchtigungen begrenzen die individuellen Möglichkeiten der Leistungserbringung ebenfalls dauerhaft, sodass die Fortführung individuell zu prüfen ist.