Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden für Fahrzeuge benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung, Abgasverhalten oder in sonstiger Weise von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO abweichen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die formalen und technischen Voraussetzungen, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um eine Zulassung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erhalten zu können.
In Fällen, in denen es nicht möglich ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, beispielsweise, weil die Größe der Ladung dies erfordert oder ein spezieller Einsatzbereich des Fahrzeuges eine Abweichung notwendig erscheinen lässt, kann nach Prüfung des Sachverhaltes eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und Anhänger benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung, Abgasverhalten oder in sonstiger Weise von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO abweichen.
Im Folgenden werden die am häufigsten zu klärenden Fragen beantwortet:
Für Fahrzeughalter mit Wohn-, Betriebs- oder Firmensitz im Bereich des Regierungsbezirkes Münster gilt folgende Zuständigkeit:
(Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gilt dies, wenn der Ort des Grenzübertrittes im Regierungsbezirk Münster liegt.)
Kreisordnungsbehörde (Straßenverkehrsamt):
- für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht
- für § 19 Absatz 2a StVZO (Betriebserlaubnis für ehemalige Polizei-, Militär-, Katastrophen- und Brandschutz-Kfz)
Bezirksregierung Münster:
- für Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, außer Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader.
- bei Abweichungen von den §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem oder rotem Blinklicht) und 55 (Einsatzhorn) unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und der Fahrzeugklasse.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 68 StVZO in Verbindung mit §§ 13, 14 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung.
Für die Antragstellung füllen Sie bitte das unten zum Download stehende Formular aus. Verwenden Sie dabei für jede Fahrzeugkombination einen eigenen Antrag.
Der Antrag muss enthalten:
- Antragsformular, ausgefüllt
- Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB1, Fahrzeugschein) der Kraftfahrzeuge und Anhänger
- Vollmacht, falls der Antrag für Dritte gestellt wird
Den vollständigen Antrag schicken Sie bitte rechtzeitig, am besten per E-Mail, an:
ausnahme70[at]brms.nrw.de (ausnahme70[at]brms[dot]nrw[dot]de)
Alternativ per Post an:
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25 – Ausnahme 70
48128 Münster
oder per Fax an +49 (0)251 411-8-1486
Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit hinreichend zu begründen.
Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein.
Vor der Erneuerung, der Verlängerung, der Änderung oder der Ergänzung von Ausnahmegenehmigungen ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. eines Unterschriftsberechtigten eines nach § 30 EG-FGV benannten Technischen Dienstes zu begutachten, ob die Grundlagen für die Ausnahmegenehmigung sowie deren Auflagen und Bedingungen noch zutreffen oder ob sie dem Stand der Vorschriften sowie der Technik oder den technischen Änderungen angepasst werden müssen.
An dieser Stelle können nur allgemeine Ausführungen folgen, aus denen sich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergibt. Die Bescheidung Ihres Antrags erfolgt nach Prüfung des Einzelfalls.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergeht grundsätzlich im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden anderer Länder, sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet dieser Länder haben.
Um dieses aufwendige Verfahren zu vereinfachen, haben sich die Länder auf Kriterien geeinigt, nach denen es den jeweils zuständigen Landesbehörden möglich ist, Genehmigungen auch für den Geltungsbereich anderer Länder zu erstellen, die Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen (Empfehlungen zu § 70 StVZO) (VkBl. 2014, S. 503).
Die Empfehlungen betreffen u.a.:
- Turmdrehkrane (Sattel-Kfz und Züge mit Turmdrehkrananhängern) als Anhänger-Arbeitsmaschinen.
- Krane (Autokrane, Mobilkrane) und Gelenkmastfahrzeuge (z.B. Betonpumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- Abschleppfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum Abschleppen.
- LKW Muldenkipper.
- Züge für Großraum- und Schwertransporte.
- Sattel-Kfz für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte.
- Langmaterialzüge (Zugfahrzeuge mit gelenkten Nachläufern).
- Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe.
- Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge einschließlich Arbeitsgeräte.
Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann positiv beschieden werden, wenn das in Frage stehende Fahrzeug unter die Voraussetzungen der Empfehlungen subsumiert werden kann oder, falls die Empfehlungen nicht anwendbar sind, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, diese steht im Ermessen der zuständigen Behörde.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gibt den Rahmen für die Höhe des Gebührenbescheids vor. Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person, eine Rahmengebühr von 10,20 Euro bis 511 Euro festgelegt. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig.
Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Abweichungen der Abmessungen (§ 32 StVZO), Kurvenlaufeigenschaften (§ 32d StVZO), Achslasten (§ 34 Absatz 1 bis 4 u. 11 StVZO), Gesamtgewichte (§ 34 Absatz 5 ff StVZO) oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld (§ 35b StVZO) lässt, gilt die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nur, wenn bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine gültige Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt ist und mitgeführt wird.
Die von der Bezirksregierung Münster erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO schließt die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO nicht ein.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 beziehungsweise der Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Absatz 1 Nummer 5 und 46 Absatz 1 Nummer 2StVO muss bei der Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt) erfolgen. Dies geschieht in der Regel über die Online-Plattform VEMAGS oder vor Ort.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite:
Bei Fragen können Sie jederzeit eine Mail an das Postfach ausnahme70[at]brms.nrw.de (ausnahme70[at]brms[dot]nrw[dot]de) schreiben oder während unserer Sprechzeiten dienstags von 9.30 bis 11.30 Uhr und donnerstags von 13 bis 15 Uhr
die Telefonhotline unter 0251 411-1494 anrufen
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