Bezirksregierung
Münster

Geldwäscheprävention

Bunte Geldscheine gerollt

Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Die Bezirksregierung Münster beaufsichtigt und überprüft die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Nichtfinanzsektor. Das GwG soll Unternehmen davor schützen, für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecke missbraucht zu werden und gleichzeitig die Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

Die Bezirksregierung Münster beaufsichtigt und überprüft die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Nichtfinanzsektor. Zu den Verpflichteten des GwGs im Nichtfinanzsektor zählen:

  • Güterhändler:innen
  • Immobilienmakler:innen
  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG)
  • Versicherungsvermittler:innen nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 3 oder 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG)
  • Dienstleister:innen für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:innen, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).

Das Geldwäschegesetz legt den Unternehmen bestimmte Pflichten auf, die diese davor schützen sollen, für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecke missbraucht zu werden. Gleichzeitig sollen diese Maßnahmen auch zur besseren Aufklärung der Straftaten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.

Die Pflichten teilen sich in drei Bereiche:

  • Der Hintergrund: Das Risikomanagement. Erstellung einer Risikoanalyse und Einrichtung von internen Sicherungsmaßnahmen
  • Bei jedem Geschäft: Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden („Papierspur“)
  • Bei verdächtigen Geschäftsvorfällen: Verdachtsmeldung abgeben

Besondere Hinweise für Verpflichtete

Klar – Geldwäsche ist eine Straftat und weit weg vom Alltagsgeschäft kleiner oder mittelständischer Unternehmer:innen. Aber auch die Beihilfe zur Geldwäsche ist strafbar! Die Vergangenheit hat gezeigt, dass rechtschaffende Unternehmen von Kriminellen nicht selten dazu missbraucht werden, Geld zu waschen. Oft ohne, dass diese das überhaupt gemerkt hätten. Die Pflichten des Geldwäschegesetzes sollen Unternehmer:innen davor schützen, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden. Es geht also nicht darum, bestimmte Berufsgruppen unter Generalverdacht zu stellen, sondern darum, sich davor zu schützen, der Beihilfe einer Straftat schuldig gemacht zu werden.

Die Bezirksregierung Münster ist Aufsichtsbehörde über die GwG-Verpflichteten des Nichtfinanzsektors im Regierungsbezirk Münster. Das heißt, sie beaufsichtigt und überprüft die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG bei lokal ansässigen Immobilienmakler:innen, Güterhändler:innen, Versicherungsvermittler:innen, im Glückspielsektor und weiteren Verpflichteten des Nichtfinanzsektors. Sie versteht sich dabei auch als Ansprechpartner für Verpflichtete im nicht immer ganz einfach zu durchschauenden Dschungel des Geldwäschegesetzes.

Für die verschiedenen Verpflichtetengruppen finden Sie weiterführende Informationen und Hilfestellungen zum Download am Ende dieser Seite.

Newsletter

Sie möchten laufend über aktuelle Themen in diesem Bereich informiert werden? Dann haben Sie die Möglichkeit, unseren Newsletter „Geldwäscheprävention im Nichtfinanzsektor“ zu abonnieren. Anlassbezogen informieren wir auf diesem Wege über Neuerungen und aktuelle Entwicklungen im Bereich Geldwäscheprävention.

Hier können Sie sich ganz einfach per E-Mail zu unserem Newsletter anmelden oder abmelden:

Hinweise zum Datenschutz spezifisch für diesen Newsletter erhalten Sie mit der Anmeldung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen.

Hinweisgebersystem bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (§ 53 Abs. 1 GwG) sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.

Das Dezernat 34 der Bezirksregierung Münster als zuständige Aufsichtsbehörde über den Nichtfinanzsektor hat ein entsprechendes System eingerichtet und stellt Ihnen für die Abgabe entsprechender Hinweise die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Per Post:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 34 – Geldwäscheprävention
48143 Münster

  • Per E-Mail: geldwaeschepraevention[at]brms.nrw.de (geldwaeschepraevention[at]brms[dot]nrw[dot]de)
     
  • Anonym über das BKMS-System

Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen. Sie haben die Möglichkeit den im Downloadbereich bereitgestellten Vordruck zu nutzen. Die Nutzung ist nicht verpflichtend. Ein Hinweis kann auch formlos abgegeben werden.

Soweit Sie Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.