Schutzgebiete
Die Bezirksregierung Münster setzt Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile durch Ordnungsbehördliche Verordnungen fest. Darin enthalten sind: der konkrete Schutzzweck, das Schutzziel, die Abgrenzung und die Verbotsvorschriften, die in diesen Gebieten wirksam sind.
Die Bezirksregierung Münster erwirbt für das Land Nordrhein-Westfalen Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders gefährdete Tier- und Pflanzenarten beziehungsweise Biotope erhalten bleiben. Der Ankauf schutzwürdiger Grundstücke ermöglicht es die Naturschutzgebiete für den Arten- und Biotopschutz zu optimieren.
Die Flächen werden in der Regel an interessierte Landwirtinnen und Landwirte zurück verpachtet. Dies gilt insbesondere für Grünland oder andere Biotope, die nur dadurch zu erhalten sind, dass sie bewirtschaftet werden. Mit der Verpachtung stellt die Bezirksregierung Münster spezielle ökologische Anforderungen an die Bewirtschaftung der Flächen. Bei der Verpachtung der Eigenjagden des Landes Nordrhein-Westfalen in den Naturschutzgebieten wird ebenso verfahren. Die örtlich zuständigen Biologischen Stationen betreuen im Regelfall die landeseigenen Flächen und stehen den Landwirtinnen und Landwirte als fachliche Ansprechpartner zur Verfügung.
In den letzten Jahren wurden im Regierungsbezirk vorwiegend Flächen im Rahmen des Feuchtwiesenschutzprogramms erworben. Daneben kaufte das Land Nordrhein-Westfalen aber auch andere besonders wertvolle Flächen, wie z.B. Moorgebiete.
Die örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden und Biologischen Stationen sind unmittelbar für die Pflege und Entwicklung dieser Gebiete zuständig. Es ist auch ihre Aufgabe, zu überwachen, dass die jeweiligen Verbotsvorschriften eingehalten werden. Die unteren Naturschutzbehörden erteilen darüber hinaus die gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Schutzgebietsverordnungen.
Ausweisen von Schutzgebieten
Eine besondere Bedeutung haben die Schutzgebiete, die gemäß der europäischen Vogelschutzrichtlinie und der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ausgewiesen sind. Mit Hilfe dieser Richtlinien wird das europäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ zum Schutz der biologischen Vielfalt in Europa aufgebaut. Natura 2000 umfasst eine repräsentative Auswahl besonders schutzwürdiger Lebensräume und Arten. Die Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf zu achten, dass sich der Zustand der Natur in diesen Bereichen nicht verschlechtert. Sie müssen die Schutzgebiete in einem guten Zustand erhalten und gegebenenfalls (weiter) entwickeln. Deshalb unterliegen Pläne und Projekte, die ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, einer Verträglichkeitsprüfung.
Dies sind zum Beispiel:
- Straßenbauvorhaben oder der weitere Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (Start- und Landebahnen, Eisenbahnstrecken),
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für industrielle Anlagen oder auch Windenergieanlagen,
- Ausbau von Gewässern oder auch Bau von Anlagen an Gewässern, soweit diese zum Netz Natura 2000 gehören,
- die Anlage oder Erweiterung von Steinbrüchen und Abgrabungen, soweit Natura 2000-Gebiete betroffen sein können,
- aber auch an sich genehmigungsfreie Nutzungsänderungen können prüfpflichtige Projekte im Sinne der FFH-Richtlinie sein.
Landschaftspläne
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen kommunale Landschaftspläne für den gesamten baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes auf. Die Pläne setzen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans um und richten sich nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) von Nordrhein-Westfalen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Pläne der Bezirksregierung Münster als höherer Naturschutzbehörde zur Rechtsprüfung anzuzeigen.
Die Landschaftspläne
- enthalten die Entwicklungsziele für die Landschaft,
- setzen besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft als Schutzgebiete fest,
- kennzeichnen Bestandteile des Biotopverbunds,
- führen besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung auf,
- listen die Vorhaben zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft auf.
Informationen zu den Landschaftsplänen der Kreise und kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Münster erhalten Sie über deren Internetauftritte.
Schutzgebiete
Außerhalb der Geltungsbereiche von Landschaftsplänen werden Schutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Münster ausgewiesen.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks Münster geltenden Schutzgebietsverordnungen. Klicken Sie hierfür bitte auf die interaktive Karte.
Hinterlegt sind die im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster veröffentlichten Schutzgebietsverordnungen ab dem Jahr 2000. Verordnungen aus vorangegangenen Jahren können bei Bedarf angefordert werden.