Feldvogelinseln im Acker
„Feldvogelinseln im Acker“ (Projekt zur Schaffung von Brut-, Nahrungs- und Rückzugsflächen für Brutvogelarten in der offenen Feldflur).
Wer wird gefördert?
Landwirtinnen und Landwirte
Was wird gefördert?
Anlage von Feldvogelinseln auf geeigneten Ackerflächen mit Bewirtschaftungsruhe vom 1. April bis zur Ernte der angrenzenden Hauptfrucht (Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von der angrenzenden Hauptfrucht).
Wie sind die Konditionen?
- Bewirtschaftungsruhe vom 1. April bis zur Ernte der angrenzenden Hauptfrucht, spätestens bis zum 1. Oktober,
- auf der Feldvogelinsel müssen sich mindestens drei Feldvogelbrutpaare bzw. Reviere einer oder mehrerer Arten (Austernfischer, Fasan, Feldlerche, Goldammer, Großer Brachvogel, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Schafstelze, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenpieper) befinden,
- Verzicht auf Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
- eventuelle Pflanzenschutzmaßnahmen (Entfernen von problematischen Ackerunkräutern) dürfen nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Abstimmung mit der örtlich zuständigen Gebietsbetreuung (i.d.R. Biologische Station oder die Untere Naturschutzbehörde) vorgenommen werden,
- die von der Bewirtschaftungsruhe betroffenen Feldvogelinseln (0,5 – 1,0 ha, in fachlich begründeten Ausnahmefällen bis 2,0 ha) großen Teil-Schlag innerhalb des Schlages und haben zu Beginn der Brutzeit sehr lückige bis keine Vegetation und eine Mindestbreite von 50 Metern,
- der Abstand der nicht bewirtschafteten Feldvogelinseln zu vertikalen Strukturen (Gebäude, Büsche, Bäume ≥ 5m) muss grundsätzlich mindestens 50 Metern betragen (ein verringerter Abstand ist in Ausnahmefällen möglich)
- auf dem bewirtschafteten Restschlag sind markierte Nester vor Bearbeitungsverlusten zu bewahren,
- von der Unteren Naturschutzbehörde oder der Gebietsbetreuung ist das Vorhandensein von mindestens drei Feldvogelbrutpaaren zu bestätigen,
- eine einmalige Bodenbearbeitung (Mulchen, Eggen) vor dem 1. April ist nicht förderschädlich.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat für Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei einzureichen.
Ab diesem Jahr ist keine separate „De-minimis-Erklärung“ mehr auszufüllen. Die entsprechenden Erklärungen sind im Antrag enthalten und die Einhaltung der Obergrenze für Agrar-de-minimis-Beihilfen in Höhe von 20.000 Euro innerhalb des aktuellen und der beiden letzten Steuerjahre sowie kumulierter De-minimis-Beihilfen bis zur jeweiligen Obergrenze wird mit der Unterschrift des Antragstellenden bestätigt.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag kann sofort gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag vorab per Telefax an die unten genannten Ansprechpartner:innen der Bezirksregierung Münster zu senden.
Der Auszahlungsantrag (gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis) kann erst nach erfolgter Ernte der angrenzenden Hauptfrucht gestellt werden und soll bis zum 15. Oktober vorliegen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
§ 44 LHO nebst Verwaltungsvorschriften (VV) für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich, ANBest-P.