Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa)
Gefördert werden Maßnahmen, die zur nachhaltigen Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft dienen. Hierunter fallen zum Beispiel die Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen, ökologische Gutachten, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Schutzgebieten, Förderung des Biotopverbundes, Sicherung schutzwürdiger Flächen und Biotope durch Grundstückskauf oder Anpachtung.
Wer wird gefördert?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Bundes
- Träger von Naturparken, Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie anerkannte Naturschutzverbände
- Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
- Natürliche Personen
Was wird gefördert?
Maßnahmen, die zur nachhaltigen Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft dienen. Hierunter fallen zum Beispiel die Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen, ökologische Gutachten, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Schutzgebieten, Förderung des Biotopverbundes, Sicherung schutzwürdiger Flächen und Biotope durch Grundstückskauf oder Anpachtung.
Wie sind die Konditionen?
Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in der Regel zwischen 50 - 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, in seltenen Ausnahmefällen und bei sehr hohem Landesinteresse bis zu 100 Prozent.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat für Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei, im Einzelfall auch bei den unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Der Zuschuss bzw. die Zuweisung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa) in Verbindung mit § 44 LHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-G).
Was noch wichtig ist?
Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn; Bagatellgrenzen: öffentliche Antragstellende 2.500 Euro, private Antragstellende 500 Euro.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 51, Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei