Bezirksregierung
Münster

Wasserstoffleitung Emsbüren – Dorsten (Teilstück NRW)

Wasserstoffleitung Emsbüren – Dorsten (Teilstück NRW)

Die Thyssengas H2 GmbH und die Open Grid Europe GmbH (Vorhabenträgerin) planen den Neubau einer Wasserstoffleitung zwischen Emsbüren und Dorsten als Bestandteil des im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankerten Wasserstoff-Kernnetzes.

Im Oktober 2024 hat die Bundesnetzagentur das von den Fernleitungsnetzbetreibern beantragte Wasserstoffkernnetz genehmigt. Über das Wasserstoffkernnetz sollen große Verbrauchs- und Erzeugerpunkte für Wasserstoff angebunden werden. Die Leitung Emsbüren-Dorsten ist Bestandteil des Wasserstoff-Kernnetzes (Antrags-ID KLN099-01). Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Wasserstoffleitung in der Nennweite DN 1200 inklusive der notwendigen Anlagen. Als Bestandteil des Nord-Süd-Importkorridors übernimmt die geplante Leitung am Startpunkt in Emsbüren (Niedersachsen) den Weitertransport von Wasserstoff u.a. aus dem Importhafen Wilhelmshaven sowie dem Grenzübergangspunkt Oude Statenzijl (Niederlande) in Richtung Ruhrgebiet. Die Übernahme erfolgt durch Anbindung an den geplanten Nordsee-Ruhr-Link (Antrags-ID KLN037-01). Die Leitung verläuft dann von Emsbüren aus Richtung Süden bis zum Zielpunkt in Dorsten (Kreis Recklinghausen), wo die Anbindung an die geplante Wasserstoffleitung Dorsten-Hamborn („DoHa“) erfolgen soll. Während des Verlaufs sind weitere Kopplungen mit bestehenden und geplanten Leitungen vorgesehen. Die Gesamtlänge beträgt rd. 100 km, wovon rd. 82 km durch den Planungsabschnitt Nordrhein-Westfalen verlaufen.

Die Vorhabenträgerin hat am 15. August 2025 die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung für den Abschnitt von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bei Wettringen bis nach Dorsten (Teilstück NRW) beantragt. Es handelt sich um ein raumbedeutsames Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Dementsprechend wird gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG) und § 40 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind

  1. die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
  2. die Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen und
  3. die überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zuständigkeit

In Abstimmung mit der weiteren räumlich zuständigen Regionalplanungsbehörde beim Regionalverband Ruhr (RVR) übernimmt die Bezirksregierung Münster die Federführung für das Verfahren. Jede Regionalplanungsbehörde prüft das Vorhaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.

Für den Teilabschnitt in Niedersachen hat die Vorhabenträgerin am 07.02.2025 den Verzicht auf Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 ROG bei den zuständigen Regionalplanungsbehörden der Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim angezeigt.

Verfahrensablauf 

Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 15.08.2025 die Verfahrensunterlagen vorgelegt und die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben beantragt. Die Regionalplanungsbehörden bei der Bezirksregierung Münster und beim RVR haben die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit überprüft. 

Gemäß § 15 Abs. 3 ROG haben nunmehr die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit Gelegenheit Stellung zum Vorhaben zu nehmen.

Die öffentliche Auslegung zu der Raumverträglichkeitsprüfung hat im Zeitraum vom 08. September 2025 bis zum 10. Oktober 2025 stattgefunden (s. Bekanntmachung in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf, Münster und Arnsberg am 28. August 2025, 29. August 2025 und 30. August 2025). In diesem Zeitraum konnten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen Stellungnahmen bei der Bezirksregierung Münster abgeben.

Die Regionalplanungsbehörde wird nun die vorgebrachten Belange prüfen und eine raumordnerische Gesamtabwägung des beantragten Trassenkorridors unter Berücksichtigung der überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen, inkl. der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen vornehmen. 

Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung

Den Abschluss des Verfahrens wird eine umfassende gutachterliche Stellungnahme einschließlich Begründung der Regionalplanungsbehörden bei der Bezirksregierung Münster und beim RVR bilden, in welcher der raumverträglichste Trassenkorridor bestimmt wird. Die gesamte Raumverträglichkeitsprüfung ist nach sechs Monaten abzuschließen.