Bezirksregierung
Münster

Übergänge

Inklusion als große gesellschaftliche Aufgabe fordert Kooperation auf vielen Ebenen. Dies gilt insbesondere für Schulen des Gemeinsamen Lernens. Im Leben von Kindern, Jugendlichen, junger Erwachsener sowie ihrer Bezugspersonen sind Übergänge von einem ins ein anderes System besonders sensible Phasen der Entwicklung. An den Übergangen, etwa von der Kindertagesstätte in die Grundschule oder von der weiterführenden Schule ins Berufsleben sind verschiedene Institutionen als abgebende, aufnehmende und unterstützende Einrichtungen beteiligt.

Gemeinsames Lernen in der Grundschule

Auf Antrag der Eltern kann für die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung vor der Einschulung der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden. Eltern von Kindern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen das Schulamt mindestens eine geeignete Grundschule vorschlägt, an der Gemeinsames Lernen praktiziert wird (§ 19 Absatz 5 Schulgesetz). Die Schulaufsicht schlägt den Eltern eine wohnortnahe Grundschule vor. Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsicht mindestens eine solche Schule vor.

Für die Lern- und Entwicklungsstörungen ist zu Beginn der Schulzeit kein Feststellungsverfahren erforderlich.

Von der Grundschule in die Sekundarstufe I

Die Schulämter der Städte und Kreise unterstützen den Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe. Die Inklusionskoordinator:innen („IKOs“) befragen zu Beginn des letzten Schuljahres die Eltern über die Grund- und Förderschulen. Sie ermitteln, welche Schule die Eltern für ihr Kind im Folgejahr wünschen. Eine verbindliche Entscheidung der Eltern ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Es ist wichtig, auch Schüler:innen zu erfassen, für die kein förmliches Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt wurde. Dies betrifft in der Regel die Förderschwerpunkte Sprache und emotionale und soziale Entwicklung.

Im Anschluss an diese Befragung koordinieren Schulämter, Schulträger, Schulleitungen und die Bezirksregierung in welchem Umfang und an welchen Schulen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bereitgestellt werden.

Erziehungsberechtige erhalten im Januar aus dem Schulamt das Angebot, an welcher Schule des Gemeinsamen Lernens ihr Kind aufgenommen werden kann. Wird das Kind zieldifferent gefördert, können Schulen aller Schulformen vorgeschlagen werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schulform oder eine konkrete allgemeine Schule.

Wird das Kind zielgleich gefördert, entscheidet vom Grundsatz her der Elternwille über die Schulform, sofern sich dieser realisieren lässt.

Auch der Übergang von der Sekundarstufe I in weitere schulische Bildung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung muss gut koordiniert werden. Dabei ist eine frühzeitige Kooperation zwischen Studien- und Berufskoordinierenden der weiterführenden Schulen, der Agentur für Arbeit, dem LWL-Inklusionsamt Arbeit, dem örtlichen Inklusionsfachdienst und den Beratungs- und Unterstützungsangeboten der regionalen Schulämter sowie der schulfachlichen Aufsicht auf Ebene der Bezirksregierung im Austausch mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen und ihren Erziehungsberechtigten der wichtigste Grundstein.