Geldwäscheprävention im Glücksspielwesen
Als Geldwäscheaufsicht über Wettvermittlungsstellen, Annahmestellen und Buchmacher im Regierungsbezirk Münster stellt die Bezirksregierung Münster Ihnen Informationen und Formulare zur Erfüllung Ihrer Präventionspflichten nach dem Geldwäschegesetz im Schwerpunkt Glücksspielwesen zur Verfügung.
„Geldwäsche“ ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf mit dem Ziel, die Herkunft aus Straftaten zu verschleiern.
„Terrorismusfinanzierung“ umfasst die Bereitstellung von Vermögenswerten, insbesondere Geld für terroristische Aktivitäten.
Weil im Glücksspielwesen große Mengen Geld bewegt werden, ist die Glücksspielbranche besonders anfällig für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Deshalb hat sich der Gesetzgeber entschieden, auch bestimmte Unternehmen der Glücksspielbranche zur Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten.
Verpflichtete nach dem GwG im Glücksspielsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
Als glücksspielrechtliche Aufsichtsbehörde überwacht die Bezirksregierung Münster die Durchführung der Präventionsmaßnahmen bei denjenigen
- Wettvermittlungsstellen für Sportwetten,
- Annahmestellen, die Sportwetten vermitteln (ODDSET), und
- Buchmacherwettannahmestellen,
die im Regierungsbezirk Münster ansässig sind und für die eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, unabhängig davon, wo sich der Unternehmenssitz des Wettvermittlers oder Buchmachers befindet.
Whistleblowing
Darüber hinaus nimmt die Bezirksregierung Münster Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Abwehr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen. Diese Hinweise können im Whistleblower-Portal (siehe Ziehharmonikapunkt unten) anonym gegeben werden.
Rechtsvorschriften
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) und die dazu ergangenen Auslegungs- und Anwendungsrichtlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden (AuA).
Geldwäscheprävention in anderen Nicht-Finanz-Branchen
Über die Geldwäscheprävention in anderen Nicht-Finanz-Branchen informiert die Bezirksregierung Münster im gesonderten Themenbereich.
Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen in der Glücksspielbranche
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Spielbanken und solche Unternehmen zur Prävention gegen Geldwäsche verpflichtet, die Sportwetten veranstalten oder vermitteln.
Nicht zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind nach dieser Regelung
- Betreiber:innen von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
- Vereine, die das Unternehmen eines Totalisators nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
- Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
- Soziallotterien.
Zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind demnach
- Betreiber:innen von Wettvermittlungsstellen für Sportwetten,
- Betreiber:innen von Lotto-Annahmestellen, in denen auch Sportwetten vermittelt werden (ODDSET),
- Buchmacher:innen und
- Spielbanken.
Zu den Maßnahmen der Geldwäscheprävention gehört zunächst, ein Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens zu benennen, das für die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig ist (Risikomanager). Die Einzelheiten dazu enthält § 4 Abs. 3 GwG.
- Das Unternehmen muss weiterhin eine Risikoanalyse erstellen, in der ermittelt und bewertet wird, welche Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für das Geschäft bestehen. Dabei sind Informationen aus der nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen. Die Einzelheiten regelt § 5 GwG.
- Das Unternehmen muss Grundsätze, Verfahren und Kontrollen festlegen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern (interne Sicherungsmaßnahmen). Die Einzelheiten dazu enthält § 6 GwG.
- Zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehört die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und eines Stellvertreters. Ein Geldwäschebeauftragter ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften durch das Unternehmen zuständig und Ansprechpartner für Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden. Die Einzelheiten enthält § 7 GwG. Die Beauftragung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Hierfür hat die Bezirksregierung Münster ein Merkblatt mit Checkliste und Formulare erstellt. Verfügt ein Unternehmen über eine oder mehrere Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen, muss die Anzeige für jede einzelne Wettvermittlungsstelle gegenüber derjenigen Bezirksregierung erfolgen, in deren Bezirk die einzelnen Wettvermittlungsstellen liegen.
- Weiterhin müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Sorgfaltspflichten , bei höheren Geldwäscherisiken auch verstärkte Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem die Identifikation der Wettkunden. Die Einzelheiten zu den verstärkten Sorgfaltspflichten enthalten die §§ 10 bis 15 GwG.
- Wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen Spielbanken, Wettvermittler und Buchmacher eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der zuständigen Generalzolldirektion einreichen. Die Meldungen sind nach einer einmaligen Registrierung über das Meldeportal „goAML“ abzugeben. Die Einzelheiten enthält § 43 GwG. Einzelheiten finden Sie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
- Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen und Informationen, die bei der Geldwäscheprävention erhalten wurden, sind aufzuzeichnen und aufzubewahren . Die Einzelheiten enthält § 8 GwG.
- * Unternehmen können Dritte mit der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Tätigkeit eines Geldwäschebeauftragten beauftragen (Auslagerung). Das können Mitarbeiter von Unternehmen sein, die sich auf derartige Dienstleistungen
- spezialisiert haben. Eine Beauftragung muss aber vorweg der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Die Einzelheiten enthält § 6 Abs. 7 GwG. Hierfür hat die Bezirksregierung Münster ein Merkblatt mit Checkliste und Formulare erstellt.
- Die Verantwortung für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen bleibt beim verpflichteten Glücksspielvermittler.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster für die im Regierungsbezirks Münster liegenden Wettvermittlungsstellen und Annahmestellen, die Sportwetten vermitteln (ODDSET) ergibt sich aus § 50 Nr. 8 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW, die Zuständigkeit für die Buchmacher-Stellen aus § 50 Nr. 8 GwG und der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens vom 15. April 1987.
Die Bezirksregierung Münster verfügt unter anderem über die folgenden Handlungsmöglichkeiten zur Geldwäscheprävention:
- Vor-Ort-Prüfungen bei den Wettvermittlungsstellen, bei der Geschäftsführung oder beim Geldwäschebeauftragten eines Vermittlers von Glücksspielen (§ 51 Abs. 3 GwG).
- Anordnungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der geldwäscherechtlichen Anforderungen (§ 51 Abs. 2 GwG).
- Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs, vorübergehende Untersagung zur Ausübung von Leitungspositionen (§ 51 Abs. 5 GwG).
- Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle (§ 51 Abs. 5 GwG).
- Verhängung von Geldbußen nach § 56 GwG.
Die Bezirksregierung Münster nimmt Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Abwehr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen, siehe „Whistleblowing/Hinweisgebersystem“.
Die Bezirksregierung Münster gibt laufend bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Anforderungen verhängt hat, auf der Internet-Seite bekannt (§ 57 GwG), siehe „bestandskräftige Entscheidungen“.
Liegen noch nicht vor.
Hinweise zu Verstößen gegen die Vorschriften zur Abwehr von Geldwäsche und Terrorismusprävention können auf folgenden Wegen anonym abgegeben werden:
Telefon: 0251 411-2101
E-Mail: Geldwaesche-Gluecksspiel[at]brms.nrw.de (Geldwaesche-Gluecksspiel[at]brms[dot]nrw[dot]de)
Schriftlich, möglichst mit Hilfe des Formulars
Adressen:
Bezirksregierung Münster
Dezernat 21
Geldwäscheaufsicht
48128 Münster
Niemand ist bei der Abgabe von Meldungen verpflichtet, Angaben zur eigenen Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen. Soweit die Bezirksregierung Münster jedoch Angaben zur Identität erhält, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt.
Gemäß § 53 Abs. 3 GwG macht die Bezirksregierung Münster die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt hat oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat für Verdachtsmeldungen einen Meldeweg entwickelt, über den das untenstehende Merkblatt informiert.
Geldwäscheprävention Downloads
Geldwäscheprävention Rechtsvorschriften
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW)
- Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW)
- Erste Nationale Risikoanalyse