Wettvermittlungsstellen
Die Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle in Nordrhein-Westfalen bedarf gemäß der §§ 4 und 13 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag der Erlaubnis.
Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Regierungsbezirk Münster.
Die Anforderungen an den Erlaubnisantrag und die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind in den §§ 4 und 13 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie in den §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (AnVerVO) geregelt. Den Antragsunterlagen ist unter anderem ein Sozialkonzept beizulegen, in dem darzulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§ 6 GlüStV 2021).
Vorschriften für Gestaltung, Einrichtung und Betrieb der Wettvermittlungsstellen enthalten die §§ 13 und 13 a des Ausführungsgesetzes.
Anträge können nur von einem Wettveranstaltenden gestellt werden, der eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder erhalten oder zumindest dort beantragt hat.
Für die Antragstellung ist ein Antragsformular zu verwenden, aus dem sich alle für die Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen ergeben. Informationen dazu enthält auch das dazugehörige Merkblatt (siehe Downloads).
Anträge sind schriftlich zu stellen – nicht per Mail oder per Fax – und zu richten an:
Bezirksregierung Münster
Dezernat 21 – Glücksspielaufsicht
48128 Münster
Wettvermittlungsstellen Downloads
Wettvermittlungsstellen Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
- Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen – AnVerVO NRW)
- Rennwett- und Lotteriegesetz
- Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
- Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW – SpielbG NRW)
- Strafgesetzbuch §287 – Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- Strafgesetzbuch §284 – Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG)