Lotterien und Ausspielungen
Der Gesetzgeber hat im Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geregelt, dass das Land NRW allein befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien zu veranstalten (sogenanntes Veranstaltungsmonopol). Es hat diese Aufgabe für diesen Bereich der Westlotto GmbH & Co. OHG (WestLotto) in Münster übertragen.
Ausnahmen vom Veranstaltungsmonopol gibt es für Lotterien mit geringem Gefährdungspotential. Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, wie zum Beispiel einer Tombola, bedarf einer Erlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Glücksspielstaatsvertrag und das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ohne behördliche Erlaubnis ist nach § 287 StGB strafbar.
Lotterien mit geringem Gefährdungspotential dürfen nur von bestimmten Einrichtungen veranstaltet werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) und denen die Veranstaltung von Lotterien erlaubt werden kann oder durch Runderlass allgemein erlaubt ist, sind zum Beispiel:
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren und
- Stiftungen
Liegt das Spielkapital (Gesamtpreis der Lose) über 40.000 Euro und beschränkt sich die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung auf das Gebiet des Regierungsbezirks Münster, ist die Bezirksregierung Münster für das Erlaubnisverfahren zuständig. Das Antragsformular finden Sie unter den Downloads. Bei einer Lotterie, die in mehreren
Regierungsbezirken ausgespielt wird, ist das Innenministerium des Landes NRW für das Genehmigungsverfahren zuständig.
„Kleine Lotterien“
Für bestimmte „Kleine Lotterien“ ist eine Erlaubnis durch einen Runderlass des Innenministeriums NRW allgemein erteilt worden. Für diese Lotterien ist eine Einzel-Erlaubnis nicht erforderlich. Sie sind lediglich spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde (Städte und Gemeinden) und dem für den Veranstaltenden zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Voraussetzungen
Unter den folgenden Voraussetzungen sind Lotterien der o.a. Institutionen als „Kleine Lotterien“ bereits allgemein erlaubt, sodass für sie keine Einzel-Erlaubnis einzuholen ist:
- Die Lotterie wird nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus veranstaltet.
- Das Spielkapital (Gesamtpreis der Lose) liegt unterhalb von 40.000 Euro.
- Der Losverkauf überschreitet nicht die Dauer von drei Monaten.
- Ausgegebene Lose enthalten den sofortigen Gewinnentscheid, Prämien- oder Schlussziehungen sind nicht vorgesehen.
- Der Reinertrag und die Gewinnsumme betragen jeweils mindestens ein Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose).
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Die „Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist
- mindestens zwei Wochen vor Beginn,
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung,
der örtlichen Ordnungsbehörde (Gemeinde oder Stadt) und dem für den Veranstaltenden zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Lotterien Downloads
Lotterien Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW)
- Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
- Strafgesetzbuch § 287 – Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)