Bezirksregierung
Münster

Ein Stift setzt Kreuze auf einem Lotterieschein.

Annahmestellen

Die Länder können die in § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag festgelegte öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen lassen. 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, Lotterien zu veranstalten, der Westlotto GmbH & Co. OHG in Münster übertragen.

Die Bezirksregierungen sind nach § 19 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch (Lotto-) Annahmestellen.

Anträge auf Erlaubnis zum Betreiben einer (Lotto-)Annahmestelle können im Land NRW somit ausschließlich von Westlotto bei der räumlich jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.

Die Bezirksregierungen sprechen die Erlaubnisse aus und erfüllen ihre Aufsichtspflicht nach § 20 Absatz 1 AG GlüStV NRW unter anderem durch Testkäufe mit Minderjährigen.