Die meisten Nachprüfungsverfahren enden mit einem Beschluss der Vergabekammer. Jede:r Verfahrensbeteiligte kann jedoch sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Dies gilt auch für Beigeladene, und zwar unabhängig davon, wie intensiv sie sich am Verfahren vor der Kammer beteiligt haben.